Bekanntmachung
Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 148 „Am Schulte Hülsen“ der Stadt Haltern am See im Ortsteil Hamm-Bossendorf
hier: Inkrafttreten
Satzung vom 01.07.2024
Der Rat der Stadt Haltern am See hat in seiner Sitzung am 30.11.2023 zum o. g. Bebauungsplanverfahren folgenden Beschluss gefasst:
Anlass und Ziel
Mit der angestrebten Wohnbaulandentwicklung in dem Plangebiet „Am Schulte Hülsen“ wird der städtebaulichen Zielsetzung, der Schaffung von nachgefragtem Wohnraum, entsprochen.
Geplant ist die Errichtung von freistehenden Einfamilien- und Doppelhäusern sowie zwei Mehrfamilienhäusern, die sich übergangslos an die vorhandene ortstypische Wohnbebauung anschließen
Räumlicher Geltungsbereich und Lage der externen Kompensationsfläche
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 148 für das Gebiet „Am Schulte Hülsen“ der Stadt Haltern am See im Ortsteil Hamm-Bossendorf umfasst in der Gemarkung Haltern, Flur 146, die Flurstücke 624, 679 und 938 jeweils teilweise.
Der Geltungsbereich, der eine Größe von rd. 1 ha hat, ist im beigefügten Übersichtsplan mit einer gestrichelten Linie dargestellt.
Der mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verbundene Eingriff in Natur und Landschaft wird auf externen Flächen ausgeglichen (sog. „Kompensationsflächen“). Diese Kompensationsflächen befinden sich südöstlich des Plangebietes an der Recklinghäuser Straße in einer Entfernung von ca. 700 Meter inmitten des großflächigen Waldgebietes „Die Haard“.
Die genauen Geltungsbereiche der Kompensationsfläche ist dem beigefügten Übersichtsplan durch rote Markierung zu entnehmen.
Bekanntmachungsanordnung
Der Bebauungsplan Nr. 148 „Am Schulte Hülsen“ der Stadt Haltern am See wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Weiter wird hierdurch bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan mit der Begründung und zusammenfassenden Erklärung ab dem Tage dieser Bekanntmachung entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB in das Internet eingestellt und über die Internetseite der Stadt Haltern am See (www.haltern.de/bauleitplanung) sowie über das zentrale Internetportal des Landes NRW (Bauleitpläne der Gemeinden in NRW | Bauportal) zugänglich gemacht wird.
Die Bebauungsplanunterlagen werden zudem im Verwaltungsgebäude Rochfordstr. 1 (Muttergottesstiege), im 1. Obergeschoss, Fachbereich Planen und Wirtschaftsförderung, Zimmer 1.18 bis 1.21 sowie 1.69 während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und bei Bedarf über deren Inhalt Auskunft gegeben.
Die Öffnungszeiten der Stadtverwaltung sind:
montags 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr
dienstags – donnerstags 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr
freitags 8.30 – 12.00 Uhr
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 148 „Am Schulte Hülsen“ der Stadt Haltern am See gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Hinweise:
§ 44 Baugesetzbuch
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB und die Vorschriften des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
§ 215 Abs. 2 Baugesetzbuch
Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
§ 7 Abs. 6 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW)
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
Haltern am See, den 01.07.2024
Der Bürgermeister
Stegemann
Herr Schweter
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