Innenbereichssatzung Stadt Haltern am See Aufstellungsbeschluss

Aufstellung einer Innenbereichssatzung für den Bereich „Brunnenweg“

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 21.11.2024 bis 31.12.2024
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Lageplan Brunnenweg

Bekanntmachung

Aufstellung einer Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) für den Bereich „Brunnenweg“ im Ortsteil Holtwick der Stadt Haltern am See

Der Rat der Stadt Haltern am See hat in seiner Sitzung am 26.09.2024 zum o. g. Satzungsverfahren folgenden Beschluss gefasst:

Die Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB „Brunnenweg“ im Ortsteil Holtwick der Stadt Haltern am See wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt (Aufstellungsbeschluss).

Anlass und Ziel

Die ca. 2.500 Quadratmeter umfassenden Wiesenflächen östlich des Brunnenweges im Ortsteil Holtwick liegen planungsrechtlich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Eine Wohnbebauung an dieser Stelle ist nicht direkt möglich, da u. a. der Flächennutzungsplan mit der Darstellung „Landwirtschaft“ dem entgegensteht. Gleichwohl ist eine Wohnbebauung im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung an dieser Stelle sinnvoll. Für die Fläche liegt der Verwaltung eine Bauvoranfrage für eine Wohnbebauung des Flächeneigentümers vor.

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Innenbereichssatzung umfasst die Wiesenflächen östlich des Brunnenweges.

Begrenzt wird das Plangebiet durch:

  • Die Wohnbebauung entlang des Brunnenweges im Westen
  • dem Wohnhaus Brunnenweg 2 im Norden
  • einer landwirtschaftlichen Hofstelle im Osten sowie
  • einem Wirtschaftsweg und dem Wohnhaus Brunnenweg 8 im Süden

Der genaue Geltungsbereich ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen. Die Fläche liegt vollständig im Privateigentum und ist über den Brunnenweg hinreichend erschlossen.

Folgende Flurstücke liegen ganz oder teilweise innerhalb des Geltungsbereichs:

Gemarkung Haltern Kirchspiel, Flur 9, Flurstücke 324, 381 und 547

Planerfordernis

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. In der örtlichen Situation kann die bauliche Entwicklung der Wiesenflächen als städtebaulich geordnete Entwicklung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB angesehen werden, da die Fläche durch den westlich des Brunnenweges gelegenen Siedlungsrand geprägt ist und durch die nördlich liegende Hofstelle mitsamt Wohnhaus sowie dem südlich liegenden Weg mitsamt eines weiteren, zur Hofstelle gehörenden Wohnhauses eingefasst ist. Vor diesem städtebaulichen Hintergrund ist eine beidseitige Bebauung des Brunnenweges im Sinne einer besseren Ausnutzbarkeit bereits vorhandener Infrastruktur zu begrüßen.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Haltern am See am 26.09.2024 beschlossene Aufstellung der Innenbereichssatzung „Brunnenweg“ der Stadt Haltern am See für den vorgenannten Geltungsbereich im Ortsteil Holtwick wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB in der aktuellen Fassung ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

Weiter wird hierdurch bekannt gemacht, dass der vorbezeichnete Übersichtsplan zu jedermanns Einsicht im Internet über das zentrale Internetportal des Landes NRW (Bauleitpläne der Gemeinden in NRW | Bauportal) bzw. über das Beteiligungsportal der Stadt Haltern am See –www.haltern.de – unter der Rubrik Rathaus / Öffentlichkeitsbeteiligung (Öffentlichkeitsbeteiligung | Stadt Haltern am See (haltern-am-see.de)) bereitgestellt wird.

Zudem wird der Übersichtsplan zu jedermanns Einsicht während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Haltern am See im Verwaltungsgebäude Rochfordstr. 1 (Muttergottesstiege), 45721 Haltern am See, 1. Obergeschoss, in den Räumen des Fachbereichs Planen und Wirtschaftsförderung, Zimmer 1.18 bis 1.21 sowie 1.69 bereitgehalten.

Die Öffnungszeiten der Stadtverwaltung sind:

montags                                           8:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr

dienstags - donnerstags                8:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

freitags                                              8:30 - 12:00 Uhr

Hinweise

§ 7 Abs. 6 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW)

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)         eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)        die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öf               fentlich bekannt gemacht worden,

c)        der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)        der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
           Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Haltern am See, den 18.11.2024

Der Bürgermeister
gez.

Stegemann

Anlage: Übersichtsplan

Kontaktperson

Stadt Haltern am See
Fachbereich Planen und Wirtschaftsförderung
Telefon: 02364 933 292

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