Bebauungsplan Stadt Haltern am See Aufstellungsbeschluss

Bauleitplanverfahren Bebauungsplanes Nr. 64 „Am Wär / Bahnhof Sythen“

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 06.03.2025 bis -
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Gletungsbereich

Bekanntmachung

Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 64 „Am Wär / Bahnhof Sythen“ der Stadt Haltern am See im Ortsteil Sythen

hier:    Aufhebung des alten Aufstellungsbeschlusses vom 06.07.2011 gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuches (BauGB) und Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB

Der Rat der Stadt Haltern am See hat in seiner Sitzung am 28.11.2024 zum o. g. Bebauungsplanverfahren u. a. folgende Beschlüsse gefasst:

a)          „Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 64 „Am Wär-Sythen“ vom 06.07.2011 wird aufgehoben.“

b)          „Der Bebauungsplan Nr. 64 „Am Wär / Bahnhof Sythen“ wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB neu aufgestellt (Aufstellungsbeschluss). Das Bauleitplanverfahren mit dem räumlichen Geltungsbereich, wie in der ausgehängten Flurkarte dargestellt, trägt die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 64 „Am Wär / Bahnhof Sythen“ der Stadt Haltern am See.“

Anlass und Ziel

Im Ortsteil Sythen besteht für den Bereich Stockwieser Damm und den südlich anschließenden Flächen seit 01.07.1993 ein Aufstellungsbeschluss. Dieser wurde am 06.07.2011 mit einem modifizierten Geltungsbereich neu gefasst. Allgemeines Ziel der Planung war die Schaffung von Wohn- und Mischgebieten in verkehrsgünstiger Lage und in unmittelbarer Nähe des Ortszentrums Sythen. Dabei nahm die Planung engen Bezug zur Beseitigung des Bahnübergangs durch die Kreisstraße „K16n“ als neue Straße mit der Unterführung. Mit der Verzögerung der K16n wurden auch diese Planungen nicht weiterverfolgt.

Für die K16n entstehen nun konkrete Realisierungsperspektiven. Die Ausführungsplanung für das Planfeststellungsverfahren zur „Beseitigung des Bahnübergangs an der K16 „Stockwieser Damm / Thiestraße“ und dem Bau einer „Eisenbahnüberführung Wanne-Eickel - Bremen“ vom 25.07.2001 ist abgeschlossen (vgl. auch Berichtsvorlage des Kreises Recklinghausen Nr. 2024/123 aus September 2024).

Der Kreis Recklinghausen als Straßenbaulastträger hat die Ausschreibung zur Ausführung im Jahr 2024 veröffentlicht. Für die Durchführung erster Arbeiten ist bereits eine 14-wöchige Sperrpause bei der Deutschen Bahn von Februar bis Mai 2027 beantragt und durch die zuständigen Stellen der Bahnverwaltung genehmigt worden.

Für die Bauleitplanung ergeben sich nun auch wieder Perspektiven, aber durch veränderte allgemeine Planungsbedingungen und die konkretisierte Entwurfsplanung der K16n auch insgesamt veränderte Planungsbedingungen.

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 64 der Stadt Haltern am See wird begrenzt durch

  •          die Bahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen im Norden
  •          der jetzigen K 16 - Stockwieser Damm im Osten
  •          das Mühlbachtal im Westen und
  •          der Gemeindestraße Am Wehr im Süden

Der genaue Geltungsbereich ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen und umfasst eine Fläche von ca. 7,12 Hektar.

Folgende Flurstücke liegen ganz oder teilweise innerhalb des Geltungsbereichs:

Gemarkung Haltern-Kirchspiel, Flur 55, Flurstücke 77 tlw., 90, 91, 118, 295 tlw., 317, 318, 319, 335, 606 tlw., 608 tlw., 624 tlw., 643 tlw., 647 tlw., 720, 721, 727, 732, 735, 737, 739, 741, 745, 747, 748, 749 tlw., 762, 763, 764, 766, 767, 768, 769, 772, 779 tlw., 780, 781, 782, 786, 804 tlw., 805 tlw., 806, 807;

Gemarkung Haltern-Kirchspiel, Flur 56, Flurstücke 39, 65 tlw., 66 tlw., 86, 507, 567, 587, 786 tlw., 879 tlw., 900 und 901.

Bestehendes und übergeordnetes Planungsrecht

Der Regionalplan Ruhr (RPR) legt den Bereich als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) fest. Die Planung neuer Baugebiete ist somit mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.

Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Haltern am See ist das Plangebiet als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Park and Ride, als Grünflächen sowie als Wohnbauflächen im Bereich des Stockwieser Dammes und straßenbegleitend zur Straße Am Wehr dargestellt. Nach Konkretisierung der Planung ist hier ggf. eine Anpassung der Abgrenzungen durch eine FNP-Änderung erforderlich.

Die Plangebietsflächen sind derzeit planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Haltern am See am 28.11.2024 beschlossene Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 64 „Am Wär / Bahnhof Sythen“ für den vorgenannten Geltungsbereich im Ortsteil Sythen wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

Weiter wird hierdurch bekannt gemacht, dass der vorbezeichnete Übersichtsplan zu jedermanns Einsicht im Internet über das zentrale Internetportal des Landes NRW (Bauleitpläne der Gemeinden in NRW | Bauportal) bzw. über das Beteiligungsportal der Stadt Haltern am See – www.haltern.de – unter der Rubrik Rathaus / Öffentlich-keitsbeteiligung (Öffentlichkeitsbeteiligung | Stadt Haltern am See (haltern-am-see.de)) bereitgestellt wird.

Zudem wird der Übersichtsplan zu jedermanns Einsicht während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Haltern am See im Verwaltungsgebäude Rochfordstr. 1 (Mut-tergottesstiege), 45721 Haltern am See, 1. Obergeschoss, in den Räumen des Fachbereichs Planen und Wirtschaftsförderung, Zimmer 1.18 bis 1.21 sowie 1.69 be-reitgehalten.

Die Öffnungszeiten der Stadtverwaltung sind:

montags                                         8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr

dienstags – donnerstags                8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr

freitags                                            8.30 – 12.00 Uhr

Hinweise

§ 7 Abs. 6 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW)

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)        eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)        die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)        der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)        der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Haltern am See, den 03.03.2025

Der Bürgermeister

Stegemann

Anlage:  Übersichtsplan

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