Bebauungsplan Stadt Haltern am See Aufstellungsbeschluss

Bebauungsplan Nr. 135 „Südliche Annabergstraße - Teil West“

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 03.04.2025 bis 09.05.2025
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Planzeichnung

Bekanntmachung

Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 135 „Südliche Annabergstraße - Teil West“ der Stadt Haltern am See

hier:    Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Stadt Haltern am See hat in seiner Sitzung am 28.11.2024 zum o. g. Bebauungsplanverfahren u. a. folgenden Beschluss gefasst:

„Der Bebauungsplan Nr. 135 „Südliche Annabergstraße - Teil Ost“ wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB aufgestellt (Aufstellungsbeschluss). Das Bauleitplanverfahren mit dem räumlichen Geltungsbereich, wie in der ausgehängten Flurkarte dargestellt, trägt die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 135 „Südliche Annabergstraße - Teil West“ der Stadt Haltern am See.“

Anlass und Ziel

Aufgrund der wenigen Möglichkeiten für die Entwicklung von neuen Gewerbestandorten im Stadtgebiet steht an dieser Stelle die Sicherung und Entwicklung gewerblicher Bauflächen im Vordergrund. Wohnnutzungen sollen möglichst ausschließlich in Form von gemischten Baugebieten (Mischgebiet, Urbanes Mischgebiet) auf einen begrenzten Bereich entlang der Annabergstraße reduziert werden. Auch aufgrund der hohen Lärmimmissionen durch die unmittelbare Lage zu den Gleisanlagen und unweit entfernt liegenden emittierenden Betrieben auf der Südseite der Gleise sollen Wohnnutzungen, vor allem im Südteil des Geltungsbereiches, ausgeschlossen werden. Zur Verbesserung der Nutzungsbedingungen, der z. T. sehr tiefen Grundstücke, wird in Teilbereichen eine Untererschließung durch öffentliche Verkehrsflächen geprüft.

Das zentrale städtebauliche Ziel des aufzustellenden Plans ist die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Hierzu gehört insbesondere:

•          Sicherung und Entwicklung gewerblicher Bauflächen unter Berücksichtigung der Bestandsbebauung im Pangebiet und im Umfeld

•          Abgrenzung auf den Bestand konzentrierter, gemischter Baugebiete entlang der Annabergstraße

•          Umsetzung eines Entwässerungskonzeptes durch die Festsetzung von entsprechenden Flächen und Anlagen, um das anfallende Niederschlagswasser möglichst ortsnah gedrosselt in die Lippe einzuleiten

•          Anbindung des Plangebiets an die geplante Radwegeverbindung zwischen den Baufeldern und den Gleisanlagen in Richtung Bahnhof, sowie Untersuchung eines inneren Erschließungskonzepts für die gewerblichen Baufelder

•          Festsetzungen von klimabedeutsamen und ökologisch wirksamen Maßnahmen, wie z. B. Baumpflanzungen, Minimierung des Versiegelungsanteils und möglichst viel wasserdurchlässige Gestaltung, Dachbegrünung gemäß Gründachstrategie (Drucksache 21/103) ergänzt durch PV-Anlagen

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 135 der Stadt Haltern am See wird begrenzt durch

  •        die Annabergstraße im Norden
  •        die Flurstücke 742, 747 und 761 im Osten
  •        die Bahngleise der Bahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen im Süden
  • -      die Grundstücksgrenzen des Bauhofes im Westen

Der genaue Geltungsbereich ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen und umfasst eine Fläche von ca. 8,12 Hektar.

Folgende Flurstücke liegen ganz oder teilweise innerhalb des Geltungsbereichs:

Gemarkung Haltern-Stadt, Flur 21, Flurstücke 112, 120, 121, 133, 141, 142, 143, 144, 145, 197, 198, 210, 317, 320 tlw., 324 tlw., 329, 330, 331, 332, 333, 334;

Gemarkung Haltern-Stadt, Flur 19, Flurstücke 652, 653, 740, 744, 745, 753, 754, 755 und 756.

Bestehendes und übergeordnetes Planungsrecht

Für den Planbereich besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan, es handelt sich planungsrechtlich um einen unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist für die Wiedernutzung der brachliegenden Flächen nach Maßgabe einer geordneten städtebaulichen Entwicklung an der Annabergstraße erforderlich (Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB). Da die Flächen im Flächennutzungsplan (FNP) bereits als Gewerbliche Bauflächen (G) dargestellt sind, wird dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen, wonach Bebauungspläne aus dem FNP zu entwickeln sind.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Haltern am See am 28.11.2024 beschlossene Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 135 „Südliche Annabergstraße - Teil Ost“ für den vorgenannten Geltungsbereich wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

Weiter wird hierdurch bekannt gemacht, dass der vorbezeichnete Übersichtsplan zu jedermanns Einsicht im Internet über das zentrale Internetportal des Landes NRW (Bauleitpläne der Gemeinden in NRW | Bauportal) bzw. über das Beteiligungsportal der Stadt Haltern am See – www.haltern.de – unter der Rubrik Rathaus / Öffentlich-keitsbeteiligung (Öffentlichkeitsbeteiligung | Stadt Haltern am See (haltern-am-see.de)) bereitgestellt wird.

Zudem wird der Übersichtsplan zu jedermanns Einsicht während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Haltern am See im Verwaltungsgebäude Rochfordstr. 1 (Mut-tergottesstiege), 45721 Haltern am See, 1. Obergeschoss, in den Räumen des Fachbereichs Planen und Wirtschaftsförderung, Zimmer 1.18 bis 1.21 sowie 1.69 be-reitgehalten.

Die Öffnungszeiten der Stadtverwaltung sind:

montags                                           8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr

dienstags – donnerstags                8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr

freitags                                              8.30 – 12.00 Uhr

Hinweise

§ 7 Abs. 6 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW)

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)        eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)        die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)        der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)        der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Haltern am See, den 31.03.2025

Der Bürgermeister

Stegemann

Anlage:  Übersichtsplan

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