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JURTECH:JURSTUDY

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Thesenpapier 1: Digitale Lehre - Voraussetzungen und Möglichkeiten digitaler Lehrveranstaltungen

Didaktik rechtswissenschaftlicher Lehre im Zeichen der DigitalisierungFoto von Prof. Dr. Julian Krüper

Diskussionsimpulse

Prof. Dr. Julian Krüper
Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Verfassungstheorie und interdisziplinäre Rechtsforschung
Ruhr-Universität Bochum

Hinweis:

Die nachfolgenden Thesen geben die persönliche Auffassung des Autors Prof. Dr. Julian Krüper wieder und entsprechen nicht notwendigerweise der Meinung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen.

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Die Interessen aller berücksichtigen

Wichtig ist für die digitale Lehre in meinen Augen, dass bei der Konzipierung der Angebote die Interessen aller Beteiligten in den Blick genommen werden. Dabei sollte für die Ausgestaltung einer Präsenz-, Digital- oder Hybridveranstaltung nicht nur die Interessen der Professoren, AG-Leiter oder des Prüfungsamts berücksichtigt werden, sondern auch die der Studenten und Referendare. Diese sollten auch unmittelbar nach ihren Bedürfnissen und Interessen gefragt werden, nicht nach Gütdunken unterstellt werden. Dabei muss der einzelne Veranstaltungsleiter vom organisatorischem und technischem Aufwand ganz überwiegend freigestellt werden. Eine hinreichende technische Infrastruktur für digitale Veranstaltungen bereitzustellen, ist Aufgabe der zentralen Verwaltung (Uni bzw. Prüfungsamt).

Schöne Initiative

Ich bin gerade auf dieses Mitmach-Projekt gestoßen und freue mich, dass hier Interessen auch von Referendaren wahrgenommen werden. Das macht Hoffnung, ich habe viele spannende Thesen und Vorschläge gesehen. Ich habe aber den Eindruck, dass viele nichts von dieser Initiative mitbekommen haben - vielleicht lässt sich das noch einmal weiter teilen über etwaige Verteiler etc.

Frage nach dem Mehrwert & Bedeutung auch für das Referendariat

Besondere Zustimmung verdient m.E. der Hinweis, dass die Digitalisierung kein Selbstzweck sein darf (These A.5), sondern dass es immer eine klare Antwort auf die Frage nach dem Mehrwert gegenüber der Präsenzlehre geben muss. Der Mehrwert kann nach meiner Auffassung in erster Linie in einem individuellen Feedback (These D.5) bestehen, wie es insbesondere bei interaktiven Lernelementen möglich ist, da man hier in der Präsenzlehre, selbst in kleineren Lerngruppen, schnell an Grenzen stößt. Hierbei darf aber ein - nach meinem Verständnis zentrales - Lernziel in Studium und Referendariat nicht aus den Augen verloren werden: Ein guter Jurist zeichnet sich besonders dadurch aus, komplexe Probleme eigenständig so strukturieren zu können, dass diese handhabbar werden und so einer nachvollziehbaren Lösung zugeführt werden können. Digitale Angebote dürfen dieses Ziel nicht durch eine bereits vorgegebene Struktur unterminieren. Bei der „großen Falllösung“ sind der digitalen Lehre m.E. daher enge Grenzen gesetzt. Großes Potential besteht nach meiner Auffassung aber bei der Einführung in den Lernstoff, v.a. wenn konsequent auf eine Visualisierung der Inhalte gesetzt wird. Aber auch beim „Abfragen“ von typischen, immer wiederkehrenden Fallkonstellationen und Fehlerquellen kann wegen des sofortigen individuellen Feedbacks ein erheblicher Mehrwert bestehen. Dies gilt m.E. aber nicht nur für die Lehre an Universität oder Fachhochschule, sondern insbesondere auch für das Referendariat. Nicht nur bei Studienanfängern (These D.3), sondern auch zu Beginn des Referendariats (oder auch der einzelnen Ausbildungsabschnitte) könnten mittels digitaler Lehre Grundlagen gelegt und ein Überblick über den anstehenden Lernstoff geschaffen werden. Aber auch das Verständnis für die Praxisrelevanz des Stoffs könnte mit digitalen Lernelementen, die an reale Verfahrenskonstellationen angelehnt sind, gerade zu Beginn dieses Ausbildungsabschnitts m.E. erheblich gesteigert werden. Dies kann m.E. aber nicht durch die jeweiligen AG-Leiter in der Referendarausbildung geleistet werden. (DJung)

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