Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Warstein hat in seiner Sitzung am 08.10.2025 den Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes “Stadtzentrum 9, 3. Änderung“, mit seiner Begründung angenommen sowie die öffentliche Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde vorstehend bekannt gemacht. Der Geltungsbereich ist aus der Planunterlage ersichtlich.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Der qualifizierte Bebauungsplan „Stadtzentrum 9“ soll in einem Teilbereich geändert werden. Der jetzige Bebauungsplan ist nach der Durchführung des vorgeschriebenen Aufstellungsverfahrens durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 04.11.1982 in Kraft getreten. Dieser wurde im späteren Verlauf durch eine 1. Änderung vom 05.10.2009 sowie einer 2. Änderung vom 19.12.2017 ergänzt und geändert.
Im Stadtgebiet Warstein wurden auf Basis des beschlossenen Einzelhandelskonzeptes in den Ortschaften Belecke und Warstein zentrale Versorgungsbereiche festgesetzt. Die zentralen Versorgungsbereiche sind durch verschiedene Bebauungspläne planungsrechtlich abgesichert und sind überwiegend als Kerngebiet (MK) gem. § 7 BauNVO festgesetzt. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Wohnungen sind nur für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter allgemein zulässig. Ausnahmsweise können Wohnungen zugelassen werden. Die rechtskräftigen Bebauungspläne in den Ortschaften Belecke und Warstein konkretisieren, dass sonstiges Wohnen nur oberhalb des Erdgeschosses zulässig ist. Um den Leerstand in den zentralen Versorgungsbereichen u.a. entgegenzuwirken zu können, ist es beabsichtigt an geeigneten Stellen der zentralen Versorgungsbereiche das Wohnen im Erdgeschoss planungsrechtlich zu ermöglichen, um somit eine weitere Nutzungsart zu ermöglichen. Mit der Novellierung des Baugesetzbuches im Jahre 2017 wurde erstmals die Gebietskategorie „Urbanes Gebiet“ (§ 6a BauNVO) eingeführt. Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein. Zulässig sind u.a. Wohngebäude. Für Urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist.
Da das Urbane Gebiet für beide zentrale Versorgungsbereiche die sinnvollere Gebietskategorie darstellt, ist beabsichtigt, die Festsetzung „Kerngebiete (MK)“ durch eine Änderung des Bebauungsplanes in „Urbanes Gebiet (MU)“ zu ändern. Ohne eine weitere Regelung ist somit das Wohnen im zentralen Versorgungsbereichen allgemein zulässig. Für Bereiche mit wichtiger Versorgungsfunktion soll dann jedoch auf Basis des Gesamtkonzeptes die Wohnnutzung im Erdgeschoss ausgeschlossen werden.
Somit wird das Gesamtkonzept durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Stadtzentrum 9“ vorangebracht und die angesprochene Zielsetzung für einen Teilbereich des Gesamtkonzeptes Warstein erreicht.
Das Verfahren wird im „vereinfachten Verfahren“ gem. § 13 BauGB durchgeführt. Daher wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Benachrichtigung der Behörden abgesehen.
Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 4 Abs. 2 BauGB, der Erstellung eines Umweltberichtes, von der Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und der zusammenfassenden Erklärung wird im vereinfachten Verfahren abgesehen.
Mit dieser Bekanntmachung erfolgt die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Der Entwurf der Aufstellung des Bebauungsplanes “Stadtzentrum 9, 3. Änderung“, sowie der Entwurf der Begründung, werden gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
27.10.2025 bis 28.11.2025 (einschließlich)
im Internet veröffentlicht.
Der Inhalt der Bekanntmachung und die vorgenannten Unterlagen sind über das Beteiligungsportal NRW https://beteiligung.nrw.de/portal/warstein/startseite abrufbar.
Darüber hinaus findet im gleichen Zeitraum eine öffentliche Auslegung bei der
Stadt Warstein
Sachgebiet Stadtentwicklung
im Erdgeschoss des Technisches Rathaus im Flur gegenüber den Räumen P 111-113,
Schulstraße 7, 59581 Warstein
statt.
Die Auslegung erfolgt
montags, dienstags, donnerstags und freitags zwischen 8.30 Uhr und 12.30 Uhr, (mittwochs geschlossen),
dienstags zusätzlich zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr und
donnerstags zusätzlich zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr.
Im v. g. Zeitraum besteht Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und die Planunterlagen einzusehen.
Dabei besteht die Gelegenheit, Anregungen und Stellungnahmen u.a. elektronisch (bauleitplanung@warstein.de), schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.
Der Ort der Auslegung ist nicht barrierefrei. Personen, welche aufgrund einer Einschränkung den o. g. Ort der öffentlichen Auslegung nicht erreichen können, werden gebeten, unter der Telefonnummer 02902 / 81-336 einen Termin zur Einsichtnahme und möglicher Abgabe einer Stellungnahme im leicht zugänglichen Raum Nr. 39 des Rathauses der Stadt Warstein, Dieplohstraße 1, 59581 Warstein zu vereinbaren.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wird gleichzeitig mit der Auslegung durchgeführt.
Telefon: 02902/81 336
bauleitplanung@warstein.de