Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Warstein hat in seiner Sitzung am 08.10.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kreggenbrink“ 2. Änderung Ortschaft Suttrop mit seinen Anlagen beschlossen.
Gleichzeitig wurde der Bürgermeister beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Veröffentlichung im Internet und durch Auslegung gem. § 13a BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Bau GB, sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Zu Beginn der Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt am 05.05.2026 eine Bürgerversammlung in Suttrop in der Liobaschule (siehe unten).
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Auf dem Grundstück soll ein Feuerwehrgerätehaus mit drei Fahrzeughallen, Sozialräumen und mind. 22 Stellplätze errichtet werden. Die Trennung von abfahrenden Einsatzfahrzeugen und ankommenden Einsatzkräften ist durch 2 unterschiedliche Zu – und Abfahrtsbereich gegeben. Der Abfahrtsbereich kann direkt auf die L735 erfolgen.
Seitens der Verwaltung wurde unter Berücksichtigung der Vorgaben des Brandschutzbedarfsplanes, der schallschutztechnischen Betrachtung der Bebauungsplanentwurf und der Begründungsentwurf erarbeitet.
Bei der 2. Änderung des Bebauungsplanes kann das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden. Dabei gelten die Vorschriften des „vereinfachten Verfahrens“ nach § 13 BauGB entsprechend. Ebenfalls wird durch die 2. Änderung keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der im BauGB benannten Schutzgüter.
Bei der Durchführung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB i. V. m. § 13 BauGB wird von folgenden Verfahrensschritten abgesehen:
Mit dieser Bekanntmachung erfolgt die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB.
Der zugrundeliegende Entwurf der Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kreggenbrink, 2. Änderung“, sowie der Entwurf der Begründung mit Artenschutzprüfung, werden gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
04.05.2026 bis 05.06.2026 (einschließlich)
im Internet veröffentlicht.
Der Inhalt der Bekanntmachung und die vorgenannten Unterlagen sind über das Beteiligungsportal NRW https://beteiligung.nrw.de/portal/warstein/startseite abrufbar.
Darüber hinaus findet im gleichen Zeitraum eine öffentliche Auslegung bei der
Stadt Warstein
Sachgebiet Stadtentwicklung
im Erdgeschoss des Technisches Rathaus im Flur gegenüber den Räumen P 111-113,
Schulstraße 7, 59581 Warstein
statt.
Die Auslegung erfolgt
montags, dienstags, donnerstags und freitags zwischen 8.30 Uhr und 12.30 Uhr, (mittwochs geschlossen),
dienstags zusätzlich zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr und
donnerstags zusätzlich zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr.
Im v. g. Zeitraum besteht Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und die Planunterlagen einzusehen.
Dabei besteht die Gelegenheit, Anregungen und Stellungnahmen u.a. elektronisch (bauleitplanung@warstein.de), schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.
Der Ort der Auslegung ist nicht barrierefrei. Personen, welche aufgrund einer Einschränkung den o. g. Ort der öffentlichen Auslegung nicht erreichen können, werden gebeten, unter der Telefonnummer 02902 / 81-336 einen Termin zur Einsichtnahme und möglicher Abgabe einer Stellungnahme im leicht zugänglichen Raum Nr. 39 des Rathauses der Stadt Warstein, Dieplohstraße 1, 59581 Warstein zu vereinbaren.
Zusätzlich zur der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung der Unterlagen findet eine
Bürgerversammlung am
05.05.2026 um 18.00 Uhr
in der Liobaschule Warstein, Teilstandort Suttrop
Johannisplatz 10
59581 Warstein
statt. In der Bürgerversammlung werden u.a. die Ziele und Zwecke der Planung sowie deren Auswirkungen als auch die Beteiligungsmöglichkeiten für Jedermann erörtert.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 13 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB wird gleichzeitig mit der Auslegung durchgeführt.
02902/81-336
bauleitplanung@warstein.de