Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Warstein hat in seiner Sitzung am 06.10.2026 beschlossen die Auslegung der Planunterlagen bzw. die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Die Stadt Warstein beabsichtigt für die Entwicklung eines neuen Wohnbaugebietes im Stadtgebiet Warstein eine neue Wohnbaufläche „Überm Schoren“ in der Ortschaft Warstein im Zuge der 74. Änderung des Flächennutzungsplanes auszuweisen. Im Zuge der Prüfung der bedarfsgerechten und freiraumverträglichen Siedungsentwicklung innerhalb des Stadtgebietes wurde in Anbetracht der erheblichen Überhänge an Wohnbaufläche im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Warstein eine geeignete Flächenauswahl zur Reduzierung der Überhänge notwendig. Somit beinhaltet die 74. Änderung des Flächennutzungsplanes insgesamt 7 Geltungsbereiche.
Der Geltungsbereich 1 weist eine Größe von 9,2 ha auf, davon 4,5 ha Wohnbaufläche und 4,7 ha Fläche für die Landwirtschaft mit der Abbildung einer möglichen örtlichen Hauptverkehrsstraße (Schorenbogen).
Die Geltungsbereiche 2-7 in den Ortschaften Warstein und Suttrop beinhalten eine Rücknahme von ca. 12,3 ha Wohnbaufläche. Für die Rücknahme wurden Flächen in der Ortschaft Warstein und aufgrund des räumlichen Zusammenhang, in der Ortschaft Suttrop betrachtet. Insgesamt ist somit eine beträchtliche Reduzierung des Überhangs an Wohnbaufläche von 7,8 ha vorgesehen.
Die genaue Lage der Geltungsbereiche der 74. Änderung des Flächennutzungsplanes kann den Übersichtsplänen entnommen werden.
Voraussichtliche Auswirkungen der Planung
Im Rahmen der Umweltprüfung sind die Auswirkungen der Schutzgüter zu prüfen. Daher liegen im Umweltbericht Informationen zu den folgenden Schutzgütern vor.
• Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (Immissionen und
Erholung)
• Tiere (Arten und deren Lebensräume)
• Pflanzen (Biotoptypen und Betrachtung der besonders geschützten Pflanzenarten)
• Fläche (flächensparendes Bauen)
• Boden (Bodentypen, Altlasten)
• Wasser (Wasser- und Heilquellenschutzgebiet, Oberflächengewässer)
• Klima und Luft (Klimatop, Anfälligkeit gegenüber Folgen des Klimawandels)
• Landschaft (Landschaftsgestalt und Landschaftsbild)
• Kultur- und sonstige Sachgüter (Kulturgüter, Kulturlandschaftsbereich „Warstein“,
kulturlandschaftsprägende Objekte)
• Biologische Vielfalt und Wechselwirkungen (Wechselwirkungen der Schutzgüter
untereinander)
Im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB vom 04.05.2026 - 05.06.2026 (einschließlich) und der gleichzeitig durchgeführten Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs.1 BauGB sind zu dieser 74. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Warstein folgende umweltbezogene Stellungnahmen eingegangen.
Geologischer Dienst NRW
zu o. g. Verfahren sind im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung folgende Informationen und Hinweise zum Baugrund gegeben worden:
Unterlagen unter geringmächtigen Deckschichten Tonsteine des Oberdevons an.
verbreitet. Erdfälle sind aus dem Plangebiet oder dem Umfeld des Plangebietes nicht bekannt.
Diese Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Baugrunduntersuchung und Bewertung erfolgt im anschließenden Bebauungsplanverfahren im Rahmen der Versickerungsfähigkeit des Baugrundes und im Rahmen der Ausführungsplanung.
LWL-Archäologie Westfalen
Aus Sicht der Archäologischen Denkmalpflege bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. Diesbezüglich ist die Aufnahme des allgemeinen Hinweises "Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler..." ausreichend.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in den Bebauungsplan aufgenommen. Weiterhin wird eine frühzeitige Abstimmung im Zuge der Umsetzung der Baumaßnahmen erfolgen.
Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
hinsichtlich der bergbaulichen Verhältnisse und Bergschadensgefährdung in den Geltungsbereichen 1 – 6 wird von der Bezirksregierung Arnsberg folgendes mitgeteilt:
Geltungsbereich 1:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Geltungsbereich 2:
Die eingebrachten Hinweise zum Geltungsbereich 2 werden zur Kenntnis genommen.
Geltungsbereich 3:
Die eingebrachten Hinweise zum Geltungsbereich 3 werden zur Kenntnis genommen.
Geltungsbereich 4:
Die eingebrachten Hinweise zum Geltungsbereich 4 werden zur Kenntnis genommen.
Geltungsbereich 5:
Die eingebrachten Hinweise zum Geltungsbereich 5 werden zur Kenntnis genommen.
Geltungsbereich 6 und 7:
Die ausführlichen umweltbezogenen Stellungnahmen können im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingesehen werden.
Der Landrat des Kreises Soest- Die Untere Natur- und Landschaftsschutzbehörde:
Die Untere Natur- und Landschaftsschutzbehörde äußert auf FNP-Ebene keine grundsätzlichen Bedenken zur Planung, folgende Hinweise werden gegeben:
Die Fläche schließt zwar unmittelbar an bestehende Wohngebiete an, führt aber zur Inanspruchnahme von bisherigem Freiraum im Außenbereich. Zeitgleich werden bestehende, aber nicht umzusetzende Flächenreserven wieder dem Außenbereich zugeführt und fortan als Flächen für die Landwirtschaft oder Grünfläche im FNP dargestellt. Die damit verbundenen Flächenrücknahmen 3, 6 und 7 würden grundsätzlich eher einer Nachverdichtung im Innenbereich entsprechen. Damit könnte dort Wohnraum geschaffen werden, ohne zusätzlich freie Landschaft zu verbrauchen.
Geltungsbereich 3
Die Fläche in Verlängerung der Peter-Fechter-Straße im südlichen Bereich von Warstein befindet sich in einem sogenannten Außenbereich im Innenbereich und ist planungsrechtlich nicht mit Wohngebäuden zu bebauen. Eine Baulandentwicklung in diesem Bereich ist zurzeit nicht vorgesehen, sodass eine Rücknahme von Wohnbaufläche hier städtebaulich sinnvoll ist und die Darstellung im Flächennutzungsplan an die
tatsächliche Nutzung „Grünfläche“ angepasst werden soll. Neben der Stärkung der bereits im gültigen Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche spielt auch die Flächenverfügbarkeit eine Rolle. Aktuell steht die Fläche nicht zur Verfügung und wird daher in eine Grünfläche umgewandelt. Die bislang als Wohnbaufläche dargestellte Fläche übernimmt aufgrund ihrer derzeitigen Nutzung als zusammenhängende, unbebaute Grün- und Freifläche innerhalb des Siedlungsgefüges eine städtebaulich relevante Freiraumfunktion. Sie trägt zur Gliederung des Siedlungsraumes, zur Durchgrünung des Wohnumfeldes sowie zur Sicherung unversiegelter Flächen bei. Im Zusammenhang mit den angrenzenden Freiraumstrukturen besitzt die Fläche zudem Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild sowie für die wasserhaushaltliche Situation des Umfeldes. Auch aufgrund der Topographie ist die Fläche städtebaulich weniger günstig entwickelbar als der Geltungsbereich 1 („Überm Schoren“). Vor diesem Hintergrund wird die bislang dargestellte Wohnbaufläche zugunsten einer Grünflächendarstellung zurückgenommen.
Geltungsbereich 6
Zwischen dem Siedlungsbereich der Ortschaft Suttrop und der Landesklinik im Norden befindet sich die im aktuellem Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellte Fläche.
Eine Entwicklung der landwirtschaftlichen Fläche in einer nicht integrierten Lage ist städtebaulich nicht wünschenswert. Seitens der Inanspruchnahme von Flächen zur freien Landschaft ist diese Fläche ebenfalls ungünstiger als die Neuausweisung „Überm Schoren“, da es sich bei der Neuausweisung „Überm Schoren“ um eine Fortführung der bestehenden Siedlungsstrukturen im Westen von Warstein handelt und der Geltungsbereich 6 hier keine Abrundung des Siedlungsgefüges darstellt. Daher wird aktuell keine weitere Baulandentwicklung angestrebt und die Fläche soll entsprechend der tatsächlichen Nutzung dargestellt werden. Vor diesem Hintergrund wird die bislang dargestellte Wohnbaufläche zugunsten einer Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ zurückgenommen.
Geltungsbereich 7
Am Mühlweg in Suttrop östlich der Landesklinik befindet sich entlang der Dorpke eine weitere Außenbereichsfläche, die im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist.
Die bislang als Wohnbaufläche dargestellte Fläche übernimmt aufgrund ihrer derzeitigen Nutzung als zusammenhängende, unbebaute Grün- und Freifläche innerhalb des Siedlungsgefüges entlang eines Gewässers eine städtebaulich relevante Freiraumfunktion. Sie trägt zur Gliederung des Siedlungsraumes, zur Durchgrünung des Wohnumfeldes sowie zur Sicherung unversiegelter Flächen bei. Im Zusammenhang mit den angrenzenden Freiraumstrukturen besitzt die Fläche zudem Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild sowie für die wasserhaushaltliche Situation des Umfeldes. Auch aufgrund der Topographie ist die Fläche städtebaulich weniger günstig entwickelbar als der Geltungsbereich 1 („Überm Schoren“). Vor diesem Hintergrund wird die bislang dargestellte Wohnbaufläche zugunsten einer Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ zurückgenommen.
Allerdings sollen die Geltungsbereiche 4, 5, 6, und 7 als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt werden. Hier ist zu überprüfen, inwieweit sich Pufferflächen zu den angrenzenden schützenswerten Strukturen als Grünfläche darstellen lassen.
Die Ausweisung „Fläche für die Landwirtschaft“ entspricht der Realnutzung. Die Ausweisung als „Grünfläche“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4) ist hier nicht zielführend. Die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ entspricht der städtebaulichen Zielausrichtung.
Der in Aufstellung befindliche Landschaftsplan VIII, Arnsberger Wald, Teilabschnitt Warstein trifft für die Neuausweisung keine entgegenstehenden Festsetzungen; im Zuge der öffentlichen Auslegung kann eine Anpassung mit der Darstellung „Siedlungsraum“ erfolgen. Bisher ist im Entwicklungsziel 2 die Anreicherung der Landschaft (siehe ABB.1) vorgesehen. Dieses Ziel kann mit einer gut gestalteten, umfangreichen Ortsrandeingrünung und gut gewählten Kompensationsmaßnahmen auch bei einer Inanspruchnahme durch Siedlungsfläche umgesetzt werden.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wird die Umsetzung einer Ortsrandeingrünung geprüft bzw. festgesetzt.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung wurde die ASP 1 durchgeführt mit einer Vorabschätzung des Artenspektrums und der Wirkfaktoren bezüglich der verfahrenskritischen Vorkommen (Stufe I). Die Prüfung der Artenschutzbelange hat Hinweise auf artenschutzrechtliche Konflikte für die Feldlerche, Rebhuhn, Schwarzkehlchen, Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenpieper und Wiesenweihe ergeben. Bei der späteren Aufstellung eines Bebauungsplanes sind alle Arbeitsschritte der ASP Stufe II vollständig durchzuführen, sodass bei der späteren Genehmigung eines Vorhabens auf eine erneute Prüfung der Artenschutzbelange verzichtet werden kann. Etwaige artenschutzrechtliche Verstöße können für die genannten Arten durch CEF-Maßnahmen ausgeräumt werden. Die notwendigen Maßnahmen sind in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Es ist vorgesehen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes die Artenschutzprüfung II vorzunehmen.
Aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung dieses Bauleitplanes sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 18 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten. Gleichzeitig ist der Hinweis zu treffen, dass im Planungsraum eine Kompensation der Stadt Warstein liegt, die vollständig zu erhalten ist (siehe Abb.2). Zur Vermeidung und zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe sind im späteren Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen, die das Ziel haben eine ökologische Aufwertung der Flächen herbeizuführen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 und 18b, Nr. 20, Nr. 25 können Flächen für Wald (Nr. 18 b) oder zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Nr. 20) oder zur Anpflanzung vom Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Nr. 25) festgesetzt werden. Diese Festsetzung ist für den Erhalt der heimischen Laubbäume und Gebüsche aus Ahorn, Kirsche, Hasel und Schlehe am südlichen Planungsrand heranzuziehen.
Es handelt sich um extensive Grünlandstrukturen und eine Busch- und Baumreihe entlang der Straße Dahlborn. Diese Fläche hat eine Größe von ca. 1.100 qm und ist zu erhalten.
Die Ermittlung des Eingriffes sowie des Ausgleiches in Natur und Landschaft erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes.
Laut Naturschutzgesetz müssen vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen und die verbleibenden Eingriffswirkungen minimiert und soweit möglich ausgeglichen werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Mit dieser Bekanntmachung erfolgt die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB.
Die Vorentwürfe zur 74. Änderung des Flächennutzungsplanes, einschließlich Begründung, Umweltbericht und artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sowie die umweltbezogenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
19.10.2026 bis 20.11.2026 (einschließlich)
im Internet veröffentlicht.
Der Inhalt der Bekanntmachung und die vorgenannten Unterlagen sind über das Beteiligungsportal NRW https://beteiligung.nrw.de/portal/warstein/startseite abrufbar.
Darüber hinaus findet im gleichen Zeitraum eine öffentliche Auslegung bei der
Stadt Warstein
Sachgebiet Stadtentwicklung
im Erdgeschoss des Technisches Rathaus im Flur gegenüber den Räumen P 111-113, Schulstraße 7, 59581 Warstein
statt.
Die Auslegung erfolgt
montags, dienstags, donnerstags und freitags zwischen 8.30 Uhr und 12.30 Uhr (mittwochs geschlossen),
dienstags zusätzlich zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr und
donnerstags zusätzlich zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr.
Im v. g. Zeitraum besteht Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und die Planunterlagen einzusehen.
Dabei besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung.
Der Ort der Auslegung ist nicht barrierefrei. Personen, welche aufgrund einer Einschränkung den o. g. Ort der öffentlichen Auslegung nicht erreichen können, werden gebeten, unter der Telefonnummer 02902 / 81-336 einen Termin zur Einsichtnahme und möglicher Abgabe einer Stellungnahme im leicht zugänglichen Raum Nr. 39 des Rathauses der Stadt Warstein.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gem. 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Es wird gem. § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetztes gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetztes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Sachgebiet: Stadtentwicklung
Telefon: 02902/81-336