Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Bocholt Beschluss

Rechtsverbindlichkeit der Bebauungsplanänderung NW 9, 1. Änderung Nordwall/ Urbanstraße

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.03.2023 bis 15.03.2024
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Abgrenzung des Bebauungsplanes NW 9, 1. Änderungsplan

Bekanntmachung der Stadt Bocholt

über die Rechtsverbindlichkeit der 1. Änderung des Bebauungsplanes NW 9 im Bereich nördlich des Nordwalles, beidseitig der Urbanstraße und westlich der Dietrichstraße im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch als Bebauungsplan der Innenentwicklung mit Berichtigung des Flächennutzungsplanes

Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 15.02.2023 in Kenntnis der Begründung und des Inhaltes der Sitzungsvorlage die 1. Änderung des Bebauungsplanes NW 9 im Bereich nördlich des Nordwalles, beidseitig der Urbanstraße und westlich der Dietrichstraße im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch als Bebauungsplan der Innenentwicklung mit Berichtigung des Flächennutzungsplanes gem. § 10 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB und § 89 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) als Satzung. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung gemäß § 13a BauGB anzupassen.

Bekanntmachungsanordnung:

Der Satzungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes NW 9 wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit gültigen Fassung und gem. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Die Änderung des Bebauungsplanes NW 9 mit Begründung und der Berichtigung des Flächennutzungsplanes wird ab dem 16.03.2023 während der Dienststunden bei der Stadt Bocholt im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung im Rathaus, Kaiser-Wilhelm-Straße 52-58, 46395 Bocholt, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Planes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise:

A) Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bocholt, Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB (Regelungen für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt oder geändert worden sind - Bebauungspläne der Innenentwicklung) beachtlich sind.

B) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr gegen diese Satzung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bocholt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

C) Ein Entschädigungsberechtigter kann eine Entschädigung verlangen, wenn die in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o.g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes NW 9 im Bereich nördlich des Nordwalles, beidseitig der Urbanstraße und westlich der Dietrichstraße im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch als Bebauungsplan der Innenentwicklung mit Berichtigung des Flächennutzungsplanes rechtsverbindlich.

Weitere Informationen sind auch im Internet unter der Adresse https://www.bocholt.de/bauleitplanung verfügbar.

 

Bocholt, den 13.03.2023

Thomas Kerkhoff
Bürgermeister


Allgemeiner Hinweis:

Die entsprechenden Bauleitpläne sind wenige Tage nach der Bekanntmachung auch hier digital sowie im Geodatenportal unter https://maps.bocholt.de/main/PlanenUndBauen.html verfügbar. 

Kontaktperson

Stadt Bocholt
Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung
Kaiser-Wilhelm-Straße 52-58
46395 Bocholt
E-Mail: stadtplanung@bocholt.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bebauungsplan
  • Begründung
  • FNP-Berichtigung
  • Textliche Festsetzungen

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