Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Bocholt Beschluss

Wirksamkeit der 116. Änderung des Flächennutzungsplanes Aasee-Terrassen

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 06.06.2023 bis 05.06.2024
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Bekanntmachung der Stadt Bocholt

über die Wirksamkeit der 116. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet westlich des Bocholter Aasees, nördlich der Bocholter Aa, östlich des Knufbachs und südlich des Wohnmobilstellplatzes.

Die Stadtverordnetenversammlung stellte am 15.02.2023 in Kenntnis der Begründung und des Inhaltes der Sitzungsvorlage die Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet westlich des Bocholter Aasees, nördlich der Bocholter Aa, östlich des Knufbachs und südlich des Wohnmobilstellplatzes endgültig fest.

Die Bezirksregierung Münster hat die Änderung am 03.05.2023 genehmigt. Die Genehmigung lautet:

„Genehmigung der 116. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bocholt

Gem. § 6 des Baugesetzbuchs genehmige ich die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bocholt am 15.02.2023 beschlossene 116. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bocholt für das Gebiet westlich des Bocholter Aasees, nördlich der Bocholter Aa, östlich des Knufbachs und südlich des Wohnmobilstellplatzes.

Münster, den 03.05.2023

Bezirksregierung Münster

Az.: 35.02.01.100-002/2023.0001.5/23

Im Auftrag

W. Rieger“

Bekanntmachungsanordnung:

Vorstehende Genehmigung der Bezirksregierung Münster vom 03.05.2023 wird hiermit gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit gültigen Fassung und gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 270) in der zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Der geänderte Flächennutzungsplan mit der dazugehörigen Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird ab dem 06.06.2023 während der Dienststunden bei der Stadt Bocholt im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung, Kaiser-Wilhelm-Straße 52-58, 46395 Bocholt, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Planes, der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise:

A) Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bocholt, Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

B) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr gegen diese Satzung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bocholt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

C) Ein Entschädigungsberechtigter kann eine Entschädigung verlangen, wenn die in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o.g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 116. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet westlich des Bocholter Aasees, nördlich der Bocholter Aa, östlich des Knufbachs und südlich des Wohnmobilstellplatzes wirksam.

Weitere Informationen sind auch im Internet unter der Adresse https://www.bocholt.de/bauleitplanung verfügbar.

Bocholt, den 01.06.2023                                                                                                       

Thomas Kerkhoff
Bürgermeister


Allgemeiner Hinweis:

Die entsprechenden Bauleitpläne sind wenige Tage nach der Bekanntmachung auch hier digital verfügbar. 

Kontaktperson

Stadt Bocholt
Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung
Kaiser-Wilhelm-Straße 52-58
46395 Bocholt
E-Mail: stadtplanung@bocholt.de

Gegenstände

Übersicht
  • 116. Änderung Flächennutzungsplan
  • Begründung mit Umweltbericht
  • Zusammenfassende Erklärung gem. §§ 6 Abs. 5, 6a Abs. 1 BauGB

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang
Anmelden

Anmelden

Mit Servicekonto.NRW anmelden
Anmelden

Datenschutzeinstellungen

Es werden für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Inhalte von Drittanbietern erlauben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutzerklärung und Impressum.