Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Bocholt Beschluss

Rechtsverbindlichkeit der Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 4-10, Gewerbegebiet Holtwick

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.02.2024 bis 16.02.2026
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Geltungsbereich der Veränderungssperre

Bekanntmachung der Stadt Bocholt

über die Rechtsverbindlichkeit der Beschlussfassung über eine Veränderungssperre im Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des Bebauungsplanes 4-10, Gewerbegebiet Holtwick, nördlich der „Dinxperloer Straße“ (L 606), westlich der „Hamalandstraße“ (L 602) und östlich der „Hamalandstraße“ im Bereich des Grundstückes „Hamalandstraße Hausnummer 2“

Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 14.02.2024 in Kenntnis der Begründung und des Inhaltes der Sitzungsvorlage die Beschlussfassung über eine Veränderungssperre im Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des Bebauungsplanes 4-10, Gewerbegebiet Holtwick, nördlich der „Dinxperloer Straße“ (L 606), westlich der „Hamalandstraße“ (L 602) und östlich der „Hamalandstraße“ im Bereich des Grundstückes „Hamalandstraße Hausnummer 2“ als Satzung.

Satzung der Stadt Bocholt vom 15.02.2024

über die Veränderungssperre im Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des Bebauungsplanes 4-10, Gewerbegebiet Holtwick, nördlich der „Dinxperloer Straße“ (L 606), westlich der „Hamalandstraße“ (L 602) und östlich der „Hamalandstraße“ im Bereich des Grundstückes „Hamalandstraße Hausnummer 2“

Aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03. November 2017 in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung (BGBl. S. 3634 – BauGB) und gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung (GV NRW S. 202), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 14.02.2024 nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Für der in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des Bebauungsplanes 4-10 Gewerbegebiet Holtwick, nördlich der „Dinxperloer Straße“ (L 606), westlich der „Hamalandstraße“ (L 602) und östlich der „Hamalandstraße“ im Bereich des Grundstückes „Hamalandstraße Hausnummer 2“ wird zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre angeordnet. Die genaue Abgrenzung ist dem als Anlage 1 beigefügtem Plan, der Bestanteil dieser Satzung ist, dargestellt.

§ 2

Wirkung der Veränderungssperre

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben während der Zeit der Veränderungssperre nicht durchgeführt bzw. Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs- zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baulich genehmigt wurden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre gilt für zwei Jahre, die Frist kann um ein Jahr verlängert werden.

Bocholt, den 15.02.2024       

                                                                                                        Thomas Kerkhoff
                                                                                                        Der Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung vom 14.02.2024 über die Veränderungssperre im Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des Bebauungsplanes 4-10, Gewerbegebiet Holtwick, nördlich der „Dinxperloer Straße“ (L 606), westlich der „Hamalandstraße“ (L 602) und östlich der „Hamalandstraße“ im Bereich des Grundstückes „Hamalandstraße Hausnummer 2“wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Satzungsbeschluss zur o. g. Veränderungssperre wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit gültigen Fassung und gem. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Die Veränderungssperre mit Begründung wird ab dem 15.02.2024 im Internet unter https://www.bocholt.de/bekanntmachungen und  https://www.bocholt.de/bauleitplanung sowie zusätzlich während der Dienststunden bei der Stadt Bocholt im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung im Rathaus, Kaiser-Wilhelm-Straße 52-58, 46395 Bocholt, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Veränderungssperre und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise:

A) Unbeachtlich werden

1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bocholt, Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

B) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr gegen diese Satzung geltend gemacht werden, es sei denn,

a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)  die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)  der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bocholt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

C) Ein Entschädigungsberechtigter kann eine Entschädigung verlangen, wenn die in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o.g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Veränderungssperre im Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des Bebauungsplanes 4-10, Gewerbegebiet Holtwick, nördlich der „Dinxperloer Straße“ (L 606), westlich der „Hamalandstraße“ (L 602) und östlich der „Hamalandstraße“ im Bereich des Grundstückes „Hamalandstraße Hausnummer 2“rechtsverbindlich.

Weitere Informationen sind auch im Internet unter der Adresse https://www.bocholt.de/bauleitplanung verfügbar.

Bocholt, den 15.02.2024

Thomas Kerkhoff
Bürgermeister

Kontaktperson

Stadt Bocholt
Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung
Kaiser-Wilhelm-Straße 52-58
46395 Bocholt
E-Mail: stadtplanung@bocholt.de
Telefon: 02871 953-3104 (Frau Overkamp)
Fax: 02871 953-9530

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