Bebauungsplan Stadt Haltern am See Öffentliche Auslegung

Bebauungsplan 136 "Hotel am See- Hullerner Straße"

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 14.04.2025 bis 18.05.2025
  • Stellungnahmen 1 Stellungnahme
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Planzeichnung

BEKANNTMACHUNG

Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 136 der Stadt Haltern am See „Hotel am See - Hullerner Straße“

hier:    Veröffentlichung (öffentliche Auslegung) gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Der Rat der Stadt Haltern am See hat in seiner Sitzung am 12.03.2020 zum vorgenannten Planverfahren folgenden Beschluss gefasst:

„Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 136 der Stadt Haltern am See „Hotel am See - Hullerner Straße“ im Ortsteil Haltern-Mitte, der Begründungsentwurf sowie die zugehörigen Fachgutachten werden zum Zwecke der Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB gebilligt.

Die öffentliche Auslegung ist auf der Grundlage der o. g. Planunterlagen vorzunehmen.“

Anlass und Ziel:

Durch das Bauleitplanverfahren werden die planungsrechtlichen Grundlagen für den geplanten Neubau eines durchmischten Ferienappartementhauses (Dauerwohnen, geförderter Wohnungsbau sowie Ferienwohnungen) als östlicher Anbau an das bestehende Appartementhaus sowie zum Neubau eines barrierefreien, integrativen Vier-Sterne-Hotels mit Tagungsräumlichkeiten und bis zu 80 Zimmern geschaffen.

Das Ferienappartementhaus wird auf dem Standort des ehemaligen Hotels Seestern errichtet; für das neue, integrative Hotel ist ein Bauort weiter östlich in Höhe des heutigen Rad- und Fußweges vorgesehen.

Räumlicher Geltungsbereich:

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 136 der Stadt Haltern am See liegt am südwestlichen Stausee-Ufer und schließt die Fläche der Hotel-Ruine „Seestern“ nebst Appartementhaus mit ein. Der Geltungsbereich erstreckt sich im Norden bis zum öffentlichen Fuß- und Radweg, im Osten befindet sich die Fahrrad- und Fußgängerbrücke über die Stever, im Süden grenzt die Trasse der Bundesstraße 58 - „Hullerner Damm“ an, im Westen erreicht der Geltungsbereich Teile der Stadtstraße Hullerner Straße. 

Der Geltungsbereich ist im beigefügten Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie dargestellt. Dieser umfasst eine Fläche von ca. 2,7 Hektar.

Planerfordernis:

Für die geplante Bebauung ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu sichern (§ 1 Abs. 3 BauGB).

Da sämtliche in Rede stehenden Flächen des Geltungsbereichs bereits im Flächennutzungsplan als Sondergebiet dargestellt sind, wird dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Haltern am See am 12.03.2020 beschlossene Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB in der aktuellen Fassung wird hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

Veröffentlichung der Planunterlagen

Der Bebauungsplanentwurf mit dazugehörendem Begründungsentwurf und den Fachgutachten wird zum Zwecke der Unterrichtung und Erörterung in der Zeit vom

14.04.2025 bis einschl. 18.05.2025

zu jedermanns Einsicht im Internet über das zentrale Internetportal des Landes NRW (Bauleitpläne der Gemeinden in NRW | Bauportal) bzw. über das Beteiligungsportal der Stadt Haltern am See –www.haltern.de – unter der Rubrik Rathaus / Öffentlichkeitsbeteiligung (Öffentlichkeitsbeteiligung | Stadt Haltern am See (haltern-am-see.de)) bereitgestellt.

Zudem sind die Planunterlagen zu jedermanns Einsicht während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Haltern am See im Verwaltungsgebäude Rochfordstr. 1 (Muttergottesstiege), 45721 Haltern am See, 1. Obergeschoss, in den Räumen des Fachbereichs Planen und Wirtschaftsförderung, Zimmer 1.18 bis 1.21 sowie 1.69 öffentlich ausgelegt. Dabei wird der Öffentlichkeit - Erwachsene, Jugendliche und Kinder - Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Die Öffnungszeiten der Stadtverwaltung sind:

montags                                           8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr

dienstags – donnerstags                8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr

freitags                                              8.30 – 12.00 Uhr

Hinweise

  1. Stellungnahmen können von jedermann während der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden
  2. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. Hierzu ist die Abgabe einer Stellungnahme im Beteiligungsportal der Stadt Haltern am See (Link siehe oben) oder per Mail an stadtplanung@haltern.de) vorgesehen. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch auf anderem Wege übermittelt werden, z. B. persönlich oder per Post (Adresse siehe oben)
  3. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben wurden, können gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben
  4. Andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten bestehen durch die öffentliche Auslegung der Planunterlagen in den o. g. Räumlichkeiten der Stadtverwaltung im o. g. Zeitraum
  5. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:

Umweltbericht (öKon GmbH, Münster vom 19.02.2020, aktualisiert im April 2025)

  • Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes der Schutzgüter
    • Mensch (z.B. Verlust von Naherholungsraum),
    • Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (z.B. betroffene Arten und Biotope),
    • Fläche / Boden (z.B. vorhandene Bodentypen)
    • Wasser (z.B. Wasserschutzgebiet, Versickerung von Niederschlagswasser),
    • Klima / Luft (z.B. kleinklimatische Auswirkungen durch Versiegelung),
    • Landschaft, Kultur-/Sachgüter (z.B. Funktion als Naherholungsgebiet) 

vor und nach der angestrebten Planung sowie deren Wechselwirkungen untereinander und Aussagen zu geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen.

  • Insbesondere werden Aussagen zu den Themen Artenschutz, Immissionsschutz, Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft, Altlasten und Bodendenkmäler getroffen

Grundlage dafür bilden die nachfolgend näher beschriebenen Gutachten und Fachbeiträge:

Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I (öKon GmbH, Münster vom 02.05.2016)

  • Prüfung möglicher Verbotstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Bestandsaufnahme der vorkommenden Tierarten
  • Insbesondere betroffene Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a BauGB):

Tiere, biologische Vielfalt

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Stufe II (öKon GmbH, Münster vom 19.02.2020, aktualisiert im April 2025)

  • Prüfung möglicher Verbotstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und umfassende Untersuchungen zur potenziellen Betroffenheit planungsrelevanter Arten (u.a. faunistische Erfassungen: Vögel, Fledermäuse)
  • Benennung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen, die im Bebauungsplan aufgenommen werden müssen
  • Insbesondere betroffene Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a BauGB):

Tiere, biologische Vielfalt

Altlastenuntersuchung und Gefährdungsabschätzung „Am Seestern“ (Geomed GmbH, Haltern am See vom 03.04.2015

  • Überprüfung auf Altlasten / mögliche schadstoffhaltige Belastungen im Boden des Plangebietes
  • Insbesondere betroffene Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a BauGB):

Fläche/Boden, Wasser, Mensch und seine Gesundheit

Altlastenuntersuchung (BFUB mbH, Herten von Februar 2020)

  • Überprüfung möglicher schadstoffhaltiger Belastungen im Boden des Plangebietes und Überprüfung der Ergebnisse der o. g. Altlastenuntersuchung vom 03.04.2015
  • Qualifizierte abfalltechnische Einstufung des vorhandenen Anschüttungsmaterials
  • Bewertung der Versickerungsmöglichkeit
  • Insbesondere betroffene Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a BauGB):

Fläche/Boden, Wasser, Mensch und seine Gesundheit

Verkehrstechnische Untersuchung (Brilon Bondzio Weiser mbH, Bochum vom 03.03.2020)

  • Verkehrserhebungen an drei Knotenpunkten und Prognose des Verkehrsaufkommens durch die Planung

Schalltechnische Untersuchung (Brilon Bondzio Weiser mbH, Bochum vom 05.05.2020)

  • Untersuchung der schalltechnischen Auswirkungen der Planung (vom Plangebiet ausgehende Geräuschemissionen sowie von außen auf das Plangebiet einwirkende Immissionen; hier vorwiegend Straßenverkehrsgeräusche)
  • Insbesondere betroffene Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a BauGB):

Mensch und seine Gesundheit

Fachbeitrag Entwässerung (IBF Felling Ingenieure, Dülmen von April 2025)

  • Beseitigung von Niederschlagswasser und Schmutzwasser
  • Überflutungsnachweis bei Starkregen
  • Insbesondere betroffene Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a BauGB):

Mensch und seine Gesundheit

Zudem liegen folgende umweltrelevante Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB vor:

  • Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg vom 26.09.18
    • Umgang mit möglichen Kampfmittelfunden
  • Stellungnahme der Bezirksregierung Münster, Dezernat 54 vom 09.10.18
    • Wasserschutzgebietsverordnung, Grundwasserschutz
  • Stellungnahme des Kreises Recklinghausen als Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde (1), Untere Landschaftsbehörde (2), Untere Wasserbehörde (3) und als Kreisgesundheitsamt (4) vom 22.10.18
    • (1): Umgang mit schutzwürdigen Böden
    • (2): Wasserschutz, Entwässerungskonzept
    • (3): Artenschutzrechtliche Vorgaben
    • (4): Wasserschutz
  • Stellungnahme der LWL Archäologie für Westfalen vom 26.09.2018
    • Umgang mit Bodendenkmal
  • Stellungnahme des Geologischen Dienstes vom 15.10.2018
    • Prüfung der Standsicherheit und Seeböschung
  • Stellungnahme der Gelsenwasser AG
    • Beachtung vorhandener Trinkwasserschutzzonen, Sicherheitsabstände etc.
  • Stellungnahme Straßen NRW vom 10.10.2018
    • Anbindung des Plangebietes, Hinweise für Verkehrsgutachten
  • Stellungnahmen Privatpersonen (Anwohner):
    • Prüfung der Verkehrsbelastung, Erhalt der Naherholungsfunktion

Es wird weiterhin auf folgende Rechtsvorschrift hingewiesen:

§ 7 Abs. 6 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW)

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)        eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)        die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)        der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)        der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Haltern am See, den 08.04.2025

Der Bürgermeister

Stegemann

Anlage:    Übersichtsplan

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