Verfahren Stadt Lohmar Umwelt, Klima und Nachhaltigkeit

Gewässernutzung – Wasserentnahme der Firma Walterscheid

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 03.12.2024 bis 10.01.2025
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Lage der Brunnen

Bekanntmachung des Landrats des Rhein-Sieg-Kreises – 
Untere Wasserbehörde 66.12 – 515.1.07/2024-1419 

  
im Auftrag des   
des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises  
- Untere Wasserbehörde –  
Kaiser-Wilhelm-Platz 1  
53721 Siegburg 

Entsprechend § 14 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2009 
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.Dezember 2023  
(BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist" 

ordne ich die öffentliche Bekanntmachung des nachstehenden Antrags auf Bewilligung einer 
Grundwasserentnahme an.   
  
Lohmar, 21.11.2024    

Gez. 

Claudia Wieja  
Bürgermeisterin  

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Begründung für die Beantragung einer wasserrechtlichen Bewilligung

Die Beantragung begründet sich unter Bezugnahme auf § 14 WHG wie folgt:

Die beantragte Bewilligung zur Grundwasserentnahme dient dem bestimmten Zweck der Kühlung der betrieblichen Anlagen sowie dem Erhalt des gewerbsmäßigen Vertriebs der hergestellten Produkte. 

Der Antragsteller benötigt aufgrund der realisierten und geplanten unternehmerischen Tätigkeiten sowie der damit verbundenen Investitionen eine gesicherte Rechtsstellung für die Gewässerbenutzung die für das Unternehmen eine existenzielle Bedeutung einnimmt.

Die Durchführung des unternehmerischen Vorhabens ohne gesicherte Rechtstellung ist   nicht zumutbar. Ohne gesicherte Rechtstellung wären die Investitionen des gesamten Unternehmens zu einem erheblichen Teil hinfällig.

Das beantragte Vorhaben der Grundwasserentnahme umfasst keine Benutzung im Sinne des § 9 WHG, Absatz 1 Nummer 4 (Einleiten und Einbringen von Stoffen in ein Gewässer) und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 (Maßnahmen mit nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit, Fracking, untertägig Verbringung von Lagerstättenwasser).

Aufgrund der langjährigen Nutzung sowie der Fortführung der bisherigen Nutzung sind Auswirkungen auf Rechte Dritter nicht zu erwarten.

Der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und die dazugehörigen Erläuterungen und Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen), aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens des Unternehmens ergeben, liegen gemäß §§ 104, 106 Landeswassergesetz NRW (LWG) in Verbindung mit § 73 Absatz 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) – jeweils in der zurzeit geltenden Fassung – über einen Monat lang in der Stadt Lohmar aus.

Die Unterlagen sind in der Zeit vom

03. Dezember 2024 bis einschließlich 10. Januar 2025

auf der Homepage der Stadt Lohmar unter Lohmar.de/Bauleitplanung veröffentlicht.

Sie liegen zusätzlich im genannten Zeitraum zur Einsicht bei der Stadt Lohmar im Bauaufsichts- und Planungsamt, 2. Obergeschoss, Hauptstraße 27 - 29, 53797 Lohmar während der Dienststunden 

Montags                                 von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr,

Dienstags bis Donnerstags    von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,

Freitags                                  von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

öffentlich aus.

Ferner können diese Bekanntmachung sowie die veröffentlichen Unterlagen über das Beteiligungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen unter

Beteiligung.nrw.de/portal/lohmar/beteiligung/themen

abgerufen werden.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist, d.h. bis 24.01.2025 einschließlich, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lohmar, Hauptstraße 27-29, 53797 Lohmar Einwendungen erheben. Einwendungen können Sie auch elektronisch an das Bauaufsichts- und Planungsamt der Stadt Lohmar (Planung@Lohmar.de) oder über die Internetseite des Beteiligungsportals NRW (Beteiligung.nrw.de/portal/lohmar/beteiligung/themen) erheben.

Hinweise:

Mit Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist sind für das Bewilligungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 74 VwVfG einzulegen, können nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG innerhalb der vorgenannten Frist, d.h. bis zum 24.01.2025 einschließlich, Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, dass aus der Einwendung zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen, die Einwendung unterschrieben und mit einem lesbaren Namen und Anschrift versehen ist.

Die Einwendungen und Stellungnahmen werden an die Antragstellerin sowie ggf. an

die am Bewilligungsverfahren beteiligten Behörden weitergegeben. Auf Verlangen der

jeweiligen Einwender/innen wird deren Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit diese Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig gegen den Antrag erhobenen

Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Antrag der Antragstellerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich verhandelt.

Die Antragstellerin, die Behörden und diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw.

Stellungnahmen abgegeben haben, werden zu dem Termin der mündlichen Verhandlung mit angemessener Frist eingeladen. Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, können sich durch einen Bevollmächtigten im Termin vertreten lassen. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten (Betroffenen) auch ohne ihn verhandelt werden kann und dass das Anhörungsverfahren mit Abschluss des Verhandlungstermins beendet ist.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Verfahrens durch den Rhein-Sieg-Kreis entschieden. Die Zustellung der Entscheidung an die Einwender/innen und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen oder die Teilnahme an

der mündlichen Verhandlung oder durch die Bestellung eines Bevollmächtigten entstehen, können nicht erstattet werden. Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der für das Verfahren zuständigen unteren Wasserbehörde des Landrats des Rhein-Sieg-Kreises angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsfrist von dem Zeitpunkt der Übermittlung angeforderter Informationen bzw.Beantwortung gestellter Fragen unberührt bleibt.

Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen,

dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Bewilligungsverfahren die

von Einwendern erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Bewilligungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Diese persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit des Einwenders beurteilen zu können. Die Daten können an den Träger des

Vorhabens und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahme weitergereicht werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Der Träger des Vorhabens sowie seine Beauftragten sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.

Lohmar, den 21.11.2024

Gez.

Claudia Wieja
Bürgermeisterin

Kontaktperson

Tiefbauamt der Stadt Lohmar

Herr Masijar Tschamani

02246 / 15 279

Datenschutzerklärung

Datenschutzerklärung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 3 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absender abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Weitere Informationen zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 DSGVO und zu Ihren Rechten können Sie auf der Homepage der Stadt Lohmar unter https://www.lohmar.de/buergerservice-aktuelles-verwaltung-und-rat/datenschutz/ einsehen.

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