Gesetzentwurf Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Arbeit

IfSG-Erstattungs-Bestandsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – IfSG-BestSchG NRW

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 23.09.2026 bis 30.04.2027
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Während der COVID-19-Pandemie wurden Arbeitgebern die von ihnen gezahlten Verdienstausfälle auf Grundlage des § 56 Absatz 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erstattet. Aufwände waren den Arbeitgebern insbesondere dadurch entstanden, dass sie Beschäftigten, die von behördlich angeordneten Absonderungen betroffen waren, das Arbeitsentgelt fortgezahlt hatten. Erstattungen erfolgten in rund einer Million Fällen.

Bewilligung und Auszahlung der Erstattungsleistungen durch das Land erfolgten im Einklang mit der seinerzeit geltenden Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis. Arbeitgeber, die diese Leistungen seinerzeit beantragt und erhalten haben, durften dabei auf die Rechtmäßigkeit und Beständigkeit der behördlichen Entscheidungen vertrauen. Die Verfahren wurden abgeschlossen, die bewilligten Beträge ausgezahlt und von den betroffenen Unternehmen entsprechend ihrer damaligen wirtschaftlichen Situation eingeplant und verarbeitet.

Zwischenzeitlich haben sich aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2024 (5 AZR 234/23 und 5 AZR 235/23) sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2025 (3 C 14/24) rechtliche Fragen hinsichtlich der Bestandskraft bzw. Rücknahme entsprechender Erstattungsbescheide und einer etwaigen Rückforderung bereits ausgezahlter Beträge ergeben. Nach Auffassung der Gerichte hätten die Verdienstausfallentschädigungen vom Land nicht erstattet werden dürfen, wenn Beschäftigte zwar mit dem Corona-Virus infiziert, aber symptomfrei waren. Die Beschäftigten seien auch dann „krank“ i.S. des Entgeltfortzahlungsgesetzes gewesen; ihnen hätte statt der Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zugestanden.

Für die betroffenen Unternehmen würde eine nachträgliche Rückforderung bereits vor Jahren bewilligter und ausgezahlter Erstattungsleistungen erhebliche Unsicherheiten und zusätzliche finanzielle sowie administrative Belastungen mit sich bringen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Leistungen seinerzeit auf Grundlage der damals bestehenden Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis bewilligt wurden und die Unternehmen ihre Entscheidungen und Planungen auf diese staatlichen Entscheidungen stützen konnten.

Vor diesem Hintergrund soll mit dem Gesetzentwurf für diese abgeschlossene und klar abgrenzbare Fallgruppe eine einheitliche, abschließende und verlässliche Regelung geschaffen werden. Ziel ist es, den betroffenen Unternehmen und sonstigen Arbeitgebern die notwendige Rechtssicherheit zu geben. Sie sollen darauf vertrauen können, dass bereits abgeschlossene Erstattungsverfahren auch tatsächlich abgeschlossen bleiben.

Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, dass das Land auf die Rücknahme der entsprechenden Erstattungsbescheide sowie auf die Geltendmachung etwaiger Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit den bereits bewilligten und ausgezahlten Leistungen verzichtet. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass Unternehmen und sonstige Arbeitgeber nicht nachträglich mit Rückforderungen konfrontiert werden, obwohl sie die Leistungen auf Grundlage der seinerzeit geltenden Verwaltungspraxis erhalten und entsprechend darauf vertraut haben.

Kontakt

Stefanie Harms

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Fürstenwall 25

40213 Düsseldorf

Telefon 0211/855-3580

E-Mail ser@mags.nrw.de

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