Verfahren Stadt Neuss Umwelt, Klima und Nachhaltigkeit

Öffentlichkeitsbeteiligung zum Lärmaktionsplan Stufe IV der Stadt Neuss

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 10.07.2024 bis 04.08.2024
  • Stellungnahmen 3 Stellungnahmen
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Die Lärmaktionsplanung in Neuss beruht auf der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm („EU-Umgebungslärmrichtlinie“). Diese Richtlinie wurde im Juni 2002 vom europäischen Parlament und dem Rat der europäischen Union erlassen. Alle EU-Mitgliedstaaten erstellen dabei anhand gleicher Bewertungsmethoden sog. „strategischen Lärmkarten“ für verschiedene Lärmquellen. Diese Quellen sind: Straßen- und Schienenverkehr, Fluglärm und große Industriebetriebe sowie Häfen und Binnenhäfen. Die Lärmbelastungen aus diesen Quellen werden nicht gemessen, sondern anhand von normierten Methoden berechnet.

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie sieht für die Lärmuntersuchungen Stufen vor. Diese Stufen erfordern die Lärmuntersuchungen mindestens alle fünf Jahre. Derzeit ist Stufe IV aktuell.

Werden bestimmte Lärm-Indices erreicht, so ist eine Lärmaktionsplanung aufzustellen, die darlegen soll, wie und wo die Lärmbelastung eingeschränkt werden kann. Die Indices beziehen sich auf die Lärmbelastung zur Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) als  „Lnight“ und auf die Gesamtlärmbelastung als „Ld,e,n“. Ld,e,n ist nicht die Tagbelastung, sondern ein gewichteter „Kunstwert“ aus den Belastungen am Tag, zu den Ruhezeiten und zur Nacht. Die Indices sind keine Grenzwerte und müssen durch die im Lärmaktionsplan genannten Maßnahmen nicht zwingend erreicht werden. Die Lärmindices sind nicht mit den nationalen Normen zu vergleichen und finden bspw. im Bauleitplanverfahren keine Anwendung.

Verantwortlich für die Erstellung der Karten und ggf. eines Lärmaktionsplans ist in der Regel die betroffene Kommune. Seit der Stufe III gilt Neuss als Ballungsraum. Die Stadt Neuss war jedoch durch die Lärmbelastung durch die Autobahnen und die Eisenbahnstrecke Krefeld-Köln seit 2002 verpflichtet, strategische Lärmkarten zu erstellen. Somit bestehen für Neuss Karten der Aktualität 2007, 2012, 2017 und 2022. Da sich 2022 noch die Corona-Pandemie auswirkte, wurden Daten (bspw. Straßenverkehre) von 2019 hochgerechnet. Sämtliche Kartenwerke wurden nicht durch die Verwaltung berechnet, sondern von beauftragten Gutachtern.

Für die Stufen I und III hat die Stadt Neuss Lärmaktionspläne erstellt. Der Lärmaktionsplan Stufe III wurde 2019 fertiggestellt und am 08.05.2020 vom Rat der Stadt Neuss beschlossen.

Der bestehende Lärmaktionsplan der Stadt Neuss ist umfänglich. Er nennt nicht nur durchzuführende Einzelmaßnahmen, sondern auch einige Maßnahmen, die dauerhaft gelten, wie zum Beispiel der Einbau von ruhigen Split-Mastix-Asphalten dort, wo es technisch möglich und sinnvoll ist. Außerdem definiert der bestehende Lärmaktionsplan sog. „Ruhige Gebiete“, die vor einer weiteren Verlärmung zu schützen sind. Diese Gebiete stellen in der Regel öffentlich zugängliche Aufenthaltsorte, zum Beispiel der Alte Stadtgarten, dar.

Zur Ermittlung der Lärmbelastung auf der Basis von Berechnungen passte Deutschland die vorhandenen Berechnungsverfahren an die Erfordernisse der EU-Umgebungslärmrichtlinie bis einschließlich Stufe III der Lärmaktionsplanung in Form der Berechnungsverfahren VBUS, VBUSch, VBUI, VBUF und VBEB an. Mit der Bekanntmachung der Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm nach § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Lärmkartierung (34.BImSchV) vom 20. November 2018 wurden diese Berechnungsverfahren zum 31.12.2018 geändert und durch die Verfahren BUB (Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm für bodennahe Quellen), BUF (Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm von Flugplätzen) und BEB (Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm) ersetzt. Dies bedeutet, dass eine Neuberechnung der Lärmbelastungen selbst bei nicht wesentlich veränderten Grundlagendaten bspw. zum Verkehr unumgänglich war.

Zusätzlich lassen sich auf Grund der geänderten Berechnungsmaßnahmen die alten Lärmkarten der Stufen I bis III nicht mit den Lärmkarten der aktuellen Stufe IV vergleichen. Untersuchungen zur Wirksamkeit der Maßnahmen des aktuellen Lärmaktionsplans (Stufe III) sind in Stufe IV nicht möglich.

Um den bestehenden Lärmaktionsplan mit den dort festgelegten Ruhigen Gebieten beizubehalten und gleichzeitig der neuen Ausgangslage Rechnung zu tragen, soll der bestehende Lärmaktionsplan um die neuen Karten erweitert werden. Zusätzlich sollen die ebenfalls neu berechneten Zahlen der Lärmbelasteten aufgenommen werden. Der zweite zentrale Teil der Aktualisierung ist die Aktualisierung des Maßnahmenkatalogs. In Stufe V soll dann der aktualisierte Lärmaktionsplan von Grund auf einer Revision unterliegen und als Ganzes erneuert und beschlossen werden. Dies ist auch deshalb sinnvoll, weil ab Stufe V die bis dahin bestehenden mit den dann aktuell erstellten Karten verglichen werden können und somit Aussagen zur Maßnahmen-Effektivität möglich sind. Dies gilt auch für die Belastetenzahlen.

Die Lärmkarten der Aktualisierung sind der Anlage zu entnehmen. Eine augenfällige Neuerung ist die Änderung in der Farbgebung der Isophonen (Flächen gleicher Lärmbelastung) hin zu einer Barrierefreiheit.

Die Karten zeigen die berechnete Lärmbelastung an den Straßen (ab einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 1.500 Fahrzeugen), an Schienenwegen, die nicht dem Netz/Betrieb der DB unterliegen, sowie in der Umgebung des Neusser Hafens und der Betriebe, die der europäischen Industrieemissionsrichtlinie (IED) unterliegen. Zusätzlich wird der Fluglärm gezeigt. Die Karten zum Fluglärm wurden vom Land NRW berechnet und den Kommunen je nachbetroffenem Flughafen zur Verfügung gestellt.

Die Karten zum Eisenbahnlärm wurden vom Eisenbahnbundesamt berechnet und können unter  www.eba.bund.de/DE/Themen/Laerm_an_Schienenwegen/Laermkartierung/laermkartierung_node.htm eingesehen werden.

Im Rahmen der Aktualisierung wird auch der Maßnahmenplan des aktuellen Lärmaktionsplans fortgeschrieben. Insgesamt enthält der aktualisierte Maßnahmenplan 31 Maßnahmen. Die Reduktion der Maßnahmenzahl im Vergleich zum bestehenden Lärmaktionsplan ergibt sich ausschließlich aus den o.g. Zusammenfassungen.

Der Maßnahmenplan ist zur besseren Vergleichbarkeit im Rahmen der Offenlage so gestaltet, dass die Streichung von Inhalten des Maßnahmenplans des bestehenden Lärmaktionsplans ebenso gekennzeichnet werden, wie die neu formulierte Teile der Aktualisierung.

Die Anregungen und Bedenken der Öffentlichkeit werden nach Ende der Offenlage durch die Verwaltung bewertet und ggf. in die Aktualisierung aufgenommen. Die abgeschlossene Aktualisierung wird dem Rat zur Beratung und Beschluss vorgelegt. Als Lärmaktionsplan der Stadt Neuss gilt dann der bestehende Lärmaktionsplan zusammen mit der Aktualisierung (aktuelle Karte, Belastetenzahlen und aktualisierter Maßnahmenplan).

Kontaktperson

Thorsten Siebert
Stadt Neuss
Amt für Stadtgrün, Umwelt und Klima
thorsten.siebert@stadt.neuss.de

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