Landesentwicklungsplan Stadt Willich Öffentliche Auslegung

BKPÄV Garzweiler II - Bekanntmachung und öffentliche Beteiligung

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 27.10.2025 bis 19.01.2026
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Zeichnerische Festlegung

Änderungsverfahren des Braunkohlenplans Garzweiler II

Gemeinsame Bekanntmachung der Städte Viersen, Willich, Nettetal und der Gemeinden Niederkrüchten, Schwalmtal, Brüggen 

Stadt Viersen Viersen, der 09.10.2025 
Stadt Willich Willich, der 09.10.2025 
Stadt Nettetal Nettetal, der 09.10.2025 
Gemeinde Niederkrüchten Niederkrüchten, der 09.10.2025 
Gemeinde Schwalmtal Schwalmtal, der 09.10.2025 
Gemeinde Brüggen Brüggen, der 09.10.2025 

Bekanntmachung 
Auslegung der Planunterlagen im Änderungsverfahren des Braunkohlenplans Garzweiler II für das aufgrund des vereinbarten Kohleausstiegs geänderte Tagebauvorhaben Garzweiler II einschließlich der im Bereich Frimmersdorf erfolgten Anpassungen 

Der Braunkohlenausschuss hat in seiner 176. Sitzung am 26.09.2025 die öffentliche Auslegung des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Garzweiler II für das aufgrund des vereinbarten Kohleausstiegs geänderte Tagebauvorhaben Garzweiler II einschließlich der im Bereich Frimmersdorf erfolgten Anpassungen“ auf der Grundlage des Vorentwurfes (Stand: September 2025) einschließlich der zeichnerischen Festlegung (Stand: September 2025) beschlossen und die Reginalplanungsbehörde der Bezirksregierung Köln beauftragt, die Beteiligung gemäß § 9 Abs. 2 ROG durchzuführen (vgl. Sitzungsvorlage BKA 0863). 

Einordnung des Verfahrens 

Als Anschlussplanung an den Tagebau Frimmersdorf wurde der Braunkohlenplan Garzweiler II am 31.05.1995 durch das damalige Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. Auf einer Fläche von etwa 48 km² sah dieser für eine sichere Energieversorgung vorrangig den Abbau von Braunkohle vor. Der Tagebau entwickelte sich im Geltungsbereich von Garzweiler II ab 2006, die Auskohlung der Lagerstätte war bis 2044 vorgesehen.  Am 03.03.2017 stellte der Braunkohlenausschuss auf Grundlage der Leitentscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen von 2016 die wesentliche Änderung der Grundannahmen fest und leitete ein Braunkohlenplanänderungsverfahren ein. 

Nachdem das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) für den Tagebau Garzweiler II zunächst eine Beendigung der Kohlegewinnung im Jahr 2038 vorsah, verständigten sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und die RWE Power AG am 04.10.2022 auf einen vorgezogenen Kohleausstieg im Jahr 2030.  

Vor diesem Hintergrund fasste der Braunkohlenausschuss am 25.11.2022 den Beschluss, die bisherigen Arbeiten zur Anpassung des Braunkohlenplanes Garzweiler II an die Leitentscheidungen 2016 und 2021 einzustellen und das Änderungsverfahren neu zu starten. Der Braunkohlenausschuss beauftrage die Regionalplanungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, wie die sich für den räumlichen Bereich des Braunkohlenplanes Frimmersdorf ergebenden Änderungen für die Wiedernutzbarmachung planerisch und möglichst in einem Verfahren bearbeitet werden können.

 Auch fasste der Braunkohlenausschuss am 25.11.2022 den Beschluss, die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 LPlG NRW in einem Verfahren durchzuführen. 

Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohlenausstiegs im Rheinischen Revier vom 19.12.2022 erfolgten Änderungen des KVBG, u.a. im Hinblick auf § 48 Abs. 1 KVBG: Die energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung werden für den Tagebau Garzweiler II nunmehr in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen vom 23.03.2021 festgestellt. Ein Erhalt der Ortschaften des dritten Umsiedlungsabschnittes (Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath sowie der Holzweiler Höfe (Eggerather Hof, Roitzerhof, Weyerhof)), jeweils mit einem angemessenen Abstand, soll bei der weiteren Tagebauführung sichergestellt werden. 

Am 17.03.2023 beschloss der Braunkohlenausschuss, die Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II und des Braunkohlenplans Frimmersdorf in einem gemeinsamen Verfahren durch die Änderung des Braunkohlenplans „Garzweiler II und seine Erweiterung um die Änderung der Wiedernutzbarmachung im Bereich des Braunkohlenplanes Frimmersdorf“ durchzuführen.  

Auf der Grundlage von überschlägigen Umweltangaben der Bergbautreibenden (RWE Power AG) wurden im September 2023 die betroffenen Öffentlichen Stellen frühzeitig unterrichtet und ein Scoping durchgeführt. Die Bergbautreibende wurde am 18.03.2024 über den Rahmen des Untersuchungsumfangs der Umweltverträglichkeitsprüfung unterrichtet.

Am 19.09.2023 wurde die Leitentscheidung 2023 des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und damit wesentliche landesplanerische Vorgaben für den Tagebau Garzweiler II vorgegeben. So gilt es insbesondere, die Flächeninanspruchnahme auf das erforderliche Maß zu beschränken. Dabei soll die zukünftige Abbaugrenze zu den Erkelenzer Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Ober- und Unterwestrich sowie Berverath den Feldhöfen Eggeratherhof, Roitzerhof und Weyerhof sowie den Ortschaften Mönchengladbach-Wanlo und Titz-Jackerath einen Abstand von mindestens 400 m und zur Ortschaft Erkelenz-Holzweiler einen Abstand von 500 m einhalten. Die Rekultivierung soll insgesamt hochwertig und flächenschonend erfolgen und dabei die regionale Wasserversorgung gesichert und die Entwicklung eines naturnahen Gewässers sichergestellt werden. Die Leitentscheidung 2023 schreibt darüber hinaus ein vorzeitiges und sozialverträgliches Ende der Umsiedlungen der fünf Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath sowie der Holzweiler Höfe vor. Es gilt, die fünf Ortschaften zu Dörfern der Zukunft zu entwickeln.  
Die vorgenannten landesplanerischen Vorgaben werden mit dem vorliegenden Änderungsverfahren umgesetzt.  

Nach Beauftragung eines ergänzenden Massengutachtens im November 2023 legte die Bergbautreibende am 18.01.2024 eine aktualisierte Vorhabenbeschreibung vor, auf deren Grundlage mit Beschluss vom 15.03.2024 die Regionalplanungsbehörde mit der Erarbeitung eines Vorentwurfs beauftragt wurde. 

Aufbau des Braunkohlenplans 

Der Vorentwurf legt - nach einem einführenden Kapitel 0 - in Kapitel 1 und in der zeichnerischen Festlegung Ziele für die räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahmen fest. Die Kapitel 2 bis 8 erläutern die Themen rund um den Wasserhaushalt, den Naturhaushalt, die Emissionen, Kultur und sonstige Sachgüter, Umsiedlung, Verkehr und die Grundzüge der Oberflächengestaltung einschließlich der Anpassungen im Bereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf. 

Kapitel 9 stellt die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich Umweltprüfung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 LPlG NRW in einem gemeinsamen Verfahren dar und enthält damit die Inhalte des Umweltberichts i.S.v. § 8 Abs. 1 ROG. Abschließend folgt in Kapitel 10 die Sozialverträglichkeitsprüfung des hiesigen Braunkohlenplanänderungsverfahrens.

Neben der zeichnerischen und verbindlichen Festlegung des Braunkohlenplans Garzweiler II sind in vier informatorischen Erläuterungskarten die zukünftigen Nutzungsschwerpunkte, mögliche Zwischennutzungen, der Vergleich zwischen den Abbaugrenzen und den Sicherheitslinien des aktuell rechtsverbindlichen Braunkohlenplans von 1995 und der nunmehr im vorliegenden Änderungsverfahren geplanten Abbaugrenzen und Sicherheitslinien sowie der Bestand als auch die Planung der überörtlichen Straßen im Abbaugebiet dargestellt. 

Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltprüfung 

Bei dem zu ändernden Braunkohlenplan handelt es sich um einen Raumordnungsplan (§ 2 Abs. 1 LPlG NRW). Für die Änderung eines Raumordnungsplans ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 5, Nr. 1.5 UVPG eine Strategische Umweltprüfung (Umweltprüfung) durchzuführen. Die Umweltprüfung wird gemäß § 48 S. 1 UVPG nach dem Raumordnungsgesetz (ROG) durchgeführt. Die Anforderungen an die Umweltprüfung ergeben sich insbesondere aus den §§ 8 ff. i.V.m. § 7 Abs. 7 ROG sowie den §§ 27 ff. i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 LPlG NRW.  

Des Weiteren erfordert die Änderung des Vorhabens Tagebau Garzweiler II unter Be-rücksichtigung der §§ 52 Abs. 2c, 2a, 2b, 57c BBergG in Verbindung mit § 1 Nr. 1b) bb) und cc) UVP-V Bergbau sowie § 27 Abs. 1 LPlG NRW eine vorhabenbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 7 Abs. 3 S. 1 UVPG und bestätigt durch Bezirksregierung Köln sowie Beschlüsse BKA v. 25.11.2022 (165. Sitzung) und v. 17.03.2023 (166. Sitzung)). Die verfahrensrechtlichen Anforderungen ergeben sich insoweit aus den §§ 4 ff. UVPG. 

Der Braunkohlenausschuss hat in seiner 165. Sitzung am 25.11.2022 beschlossen, dass die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 27 Abs. 1 LPlG in einem gemeinsamen Verfahren durchzuführen sind. Sowohl die Umweltprüfung als auch die Umweltverträglichkeitsprüfung sind unselbständige Teile des Braunkohlenplanänderungsverfahrens (§ 27 Abs. 1 LPlG i.V.m. §§ 4, 33 UVPG). 

Die Anforderungen an das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführende Beteiligungsverfahren ergeben sich aus den §§ 18 ff. UVPG. Diese Anforderungen reichen teilweise weiter als die Anforderungen an eine Umweltprüfung nach § 48 S. 1 UVPG i.V.m. § 9 ROG. Insbesondere sind für die Umweltverträglichkeitsprüfung längere Äußerungsfristen und die Durchführung eines Erörterungstermins vorgesehen. Für das vom Braunkohlenausschuss beschlossene gemeinsame Verfahren werden vorliegend vorsorglich jeweils die strengeren Anforderungen herangezogen, um so eine möglichst umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung zu gewährleisten. 

UVP-Bericht, Angaben zur Umweltprüfung, entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen und zweckdienliche Unterlagen 

Die RWE Power AG hat einen UVP-Bericht gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 UVPG vorgelegt, der zugleich Angaben enthält, die von der Bezirksregierung im Rahmen der Erstellung des Umweltberichts gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 UVPG, § 8 Abs. 1 S. 1 ROG herangezogen werden können (kombinierter UP/UVP-Bericht). Darüber hinaus hat die RWE Power AG u.a. die folgenden Fachunterlagen, teils mit weiteren Anlagen, vorgelegt:  

  • Fachbeitrag Natur & Landschaft 
  • Artenschutz terrestrisch 
  • Artenschutz aquatisch 
  • FFH Venloer Scholle 
  • FFH schollenübergreifend 
  • Klimaökologische Bewertung 
  • Archäologischer Fachbeitrag (Abbaubereich) 
  • Bau- und Bodendenkmale im Untersuchungsgebiet (Wasser) 
  • Lärmprognose 
  • Staubniederschlagsmessungen 
  • Standsicherheitsnachweis 
  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie 
  • Übersicht Grundwasserentnehmer
  • Grundwassermodell – Bericht 2024 
  • Prognose zur Grundwassergüte im Kippen-Abstrombereich 
  • Prognose zur limnologischen Entwicklung des Tagbebausees 
  • Übersicht zu den Oberflächengewässern 
  • Transparenzvereinbarung 
  • Jahresbericht Bergschäden 2023 
  • Absichtserklärung Ersatzpachtland 1992 
  • Gewährleistungsvereinbarung Neulandböden 
Öffentliche Auslegung / Veröffentlichung 

Der Entwurf des Braunkohlenplans einschließlich der zeichnerischen Festlegung und einschließlich der Angaben zum Umweltbericht i.S.v. § 8 Abs. 1 ROG, der von der Bergbautreibenden (RWE Power AG) vorgelegte kombinierteUP/UVP-Bericht mit den Angaben der Bergbautreibenden (RWE Power AG) zur Umweltprüfung einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung und die vorgelegten vorstehend aufgeführten Fachunterlagen können im Zeitraum vom 

27. Oktober 2025 bis einschließlich 19. Dezember 2025 

über die nachfolgende Internetadresse eingesehen und heruntergeladen werden: 

Stadt Viersen:

https://www.viersen.de/node/266 

Stadt Willich:

https://beteiligung.nrw.de/portal/willich/beteiligung/themen 

Stadt Nettetal:

https://nettetal.just.social/drive/s/J5jLaJW5xQOvIkFNZegC 

Gemeinde Niederkrüchten:

https://www.niederkruechten.de/leben-niederkruechten/planen-bauen-leben/braunkohlenplan-garzweiler-ii 

Gemeinde Schwalmtal:

https://www.schwalmtal.de/verwaltung-politik/aktuelles/bekanntmachungen 

Gemeinde Brüggen:

https://www.brueggen.de/bauen-umwelt/bauen-wohnen/bauplanungsrecht/aktuelle-planungen 

und im Rathaus der Stadt Viersen, Bahnhofstraße 23-29, 1. OG, Zimmer 131, 41747 Viersen eingesehen werden. Eine Einsichtnahme ist während der Dienststunden von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr möglich. 

Hinweis: Zusätzlich werden die Unterlagen in Papierform nach § 27b Abs. 1 VwVfG in folgenden Gemeinden und Städten ausgelegt: Bedburg, Erkelenz, Jüchen, Mönchengladbach, Titz und Viersen. 

Äußerungen 

Äußerungen (Einwendungen oder Stellungnahmen) zum Plan/Vorhaben können vom 

27. Oktober 2025 bis einschließlich zum 19. Januar 2026 

  • elektronisch über das Beteiligungsportal „Beteiligung NRW“ unter dem folgenden Link: https://beteiligung.nrw.de/k/1016837 (Die Stellungnahme sollte möglichst in das Inhaltsfeld eingetragen und nicht als PDF hochgeladen werden. Dies erleichtert die technische Weiterverarbeitung erheblich.), 
  • per Mail an die E-Mail braunkohlenplanung@bezreg-koeln.nrw.de, (Stellungnahme bevorzugt als Text und nicht als Anhang im pdf Format.) 
  • per Post an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 32, 50606 Köln, 
  • per Fax der Bezirksregierung Köln: 0221/147-2905,  
  • oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 32, Dienstgebäude Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln (für die Niederschrift vor Ort wird um telefonische oder schriftliche Anmeldung unter der 0221/147-3395 (Frau Bartsch) oder -3066 (Herr Wigger) oder braunkohlenplanung@bezreg-koeln.nrw.de gebeten, 
  • und / oder per Mail / per Post / per Fax oder zur Niederschrift bei 

der Stadt Viersen 
E-Mail: georg.gellissen@viersen.de 
Post: Stadt Viersen, Bahnhofstraße 23-29, 41747 Viersen 
Fax: 02162/101-182 
zur Niederschrift: Stadt Viersen, Bahnhofstraße 23-29, 1. OG, Zimmer 131, 41747 Viersen 

der Stadt Willich 
E-Mail: lars.siewert@stadt-willich.de 
Post: Stadt Willich, technisches Rathaus, Rothweg 2, 47877 Willich 
Fax: 02156/949-336 
zur Niederschrift: Technischen Rathaus der Stadt Willich, Rothweg 2 (EG Zimmer 009), 47877 Willich (für die Niederschrift vor Ort wird um telefonische oder schriftliche Anmeldung unter der 02156/949-260 [Herr Siewert] gebeten) 

der Stadt Nettetal: 
E-Mail: judith.steuk@nettetal.de 
Post: Stadt Nettetal, FB 61, Frau Steuk, Doerkesplatz 11, 41334 Nettetal) 
Fax: 02153-898-96115 
zur Niederschrift: Stadt Nettetal, FB 61, Frau Steuk, Doerkesplatz 11, 41334 Nettetal (nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 02153-898-6115) 

der Gemeinde Niederkrüchten 
E-Mail: veronika.weltmaier@niederkruechten.de 
Post: Gemeinde Niederkrüchten, Laurentiusstraße 19, 41372 Niederkrüchten 
Fax: 02163/980-111 
zur Niederschrift: Gemeindeverwaltung Niederkrüchten, Rathaus Elmpt, Zimmer 2, 41372 Niederkrüchten (um telefonische Anmeldung unter 02163/980-128 (Frau Weltmaier) oder mittels E-Mail unter veronika.weltmaier@niederkruechten.de, wird gebeten) 

der Gemeinde Schwalmtal 
E-Mail: mona.groetschel@schwalmtal.de 
Post: Gemeinde Schwalmtal, Markt 20, 41366 Schwalmtal 
Fax: 02163/946-154 
zur Niederschrift: Gemeinde Schwalmtal (Büro 209) 

der Gemeinde Brüggen 
E-Mail: info@brueggen.de 
Post: Gemeinde Brüggen, Julia Frieß/ Lea Heusack, Klosterstraße 38, 41379 Brüggen 
Fax: 02163/5701-65 
zur Niederschrift: Gemeinde Brüggen, Eingang C, Büro 305/ 306 

vorgebracht werden. 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahmen der öffentlichen Stellen über das Portal „Beteiligung NRW“ erfolgen sollen; deren Stellungnahmen können in begründeten Fällen schriftlich vorgebracht werden.  

Einwendungen und Stellungnahmen sollten unter Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Einwendenden / Stellungnehmenden abgegeben werden. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücknummer und die Gemarkungen der betroffenen Grundstücke anzugeben. Eine gesonderte Benachrichtigung über den Eingang der Einwendungen und Stellungnahmen erfolgt nicht. 

Die fristgerecht eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren in die Abwägung durch den Braunkohlenausschuss einbezogen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen und Abgabe von Einwendungen / Stellungnahmen, Teilnahme an einem Erörterungstermin (bzw. Onlinekonsultation, Video- oder Telefonkonferenz) oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet. 

Weitere wichtige Informationen 
  1. Bei der Abgabe von Einwendungen oder Stellungnahmen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens persönliche Daten erhoben. Alle persönlichen Daten werden von der Bezirkregierung Köln in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. 
  2. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen werden an die Bergbautreibende weitergeleitet und in einem Termin erörtert, der noch bekannt gemacht werden wird (Erörterungstermin). Diejenigen Personen, die Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben bzw. – bei gleichförmigen Einwendungen oder Stellungnahmen – deren Vertreter oder Bevollmächtigte werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solche Benachrichtigungen vorzunehmen sind, sollen diejenigen, die Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben von Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne diese verhandelt werden. Anstelle eines Erörterungstermins kann eine Online-Konsultation oder mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten eine Video- oder Telefonkonferenz nach § 27c VwVfG durchgeführt werden. Auch in diesen Fällen wird der Termin vorab bekannt gemacht. 
  3. Die Träger öffentlicher Belange werden gesondert beteiligt. Auch deren Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren in die Abwägung durch den Braunkohlenausschuss einbezogen. 
  4. Nach Feststellung durch den Braunkohlenausschuss bedürfen die Braunkohlenpläne der Genehmigung der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtages. Zur Herstellung des Benehmens leitet die Landesregierung den Entwurf der Genehmigung dem Landtag mit einem Bericht über das Genehmigungsverfahren zu (§ 29 Abs. 1 S. 1 und S. 2 LPlG NRW). 
  5. Diese Bekanntmachung ist auch auf dem UVP-Portal einsehbar unter der Adresse: https://www.uvp-verbund.de/startseite 
  6. Es erfolgt auch eine elektronische öffentliche Auslegung der Planunterlagen in den folgenden Gemeinden und Städten: Hückelhoven, Erkelenz, Titz, Wassenberg, Wegberg, Mönchengladbach, Bedburg, Bergheim, Jüchen, Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Neuss, Korschenbroich, Kaarst, Niederkrüchten, Schwalmtal, Viersen, Brüggen, Willich, Nettetal, Meerbusch. Die dortigen Auslegungen werden ebenfalls vorher nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen bekannt gemacht. Im Rahmen der dortigen Beteiligung können bei den Gemeinden und Städten ebenfalls Einwendungen erhoben und Stellungnahmen vorgelegt werden. Eine mehrfache Äußerung ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr werden alle fristgerecht entweder bei der Bezirksregierung oder bei den genannten Gemeinden und Städten eingehenden Einwendungen und Stellungnahmen in die Abwägung durch den Braunkohlenausschuss einbezogen. 
  7. Es wird darauf hingewiesen, dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichts-ordnung gegen die Entscheidung einzulegen, bei den oben genannten Stellen (Beteiligungsportal „Beteiligung NRW“, Bezirksregierung Köln, Gemeinden) innerhalb der oben unter „Äußerungen“ genannten Frist vorzubringen sind. 

Bei Fragen zu den Möglichkeiten der Beteiligung, wenden Sie sich bitte an die Regionalplanungsbehörde telefonisch unter der 0221/147-3395 (Frau Bartsch) oder -3066 (Herr Wigger), unter der E-Mail an braunkohlenplanung@bezreg-koeln.nrw.de oder schriftlich an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 32, 50606 Köln. 

gez. 
Wigger 

Kontakt

Bei Fragen zu den Möglichkeiten der Beteiligung, wenden Sie sich bitte an die Regionalplanungsbehörde telefonisch unter der 0221/147-3395 (Frau Bartsch) oder -3066 (Herr Wigger), unter der E-Mail an braunkohlenplanung@bezreg-koeln.nrw.de oder schriftlich an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 32, 50606 Köln.

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Telefon: 0211 38424-0
Fax: 0211 38424-999
Email: poststelle@ldi.nrw.de

Gegenstände

Übersicht
  • 0 Entwurf Braunkohlenplan
  • 0a Anlagenverzeichnis
  • 1 UP-UVP Bericht
  • 2 Fachbeitrag Natur & Landschaft
  • 3 Artenschutz terrestrisch
  • 4 Artenschutz aquatisch
  • 5 FFH Venloer Scholle
  • 6 FFH Schollenübergreifend
  • 7 Klimaökoloische Bewertung
  • 8 Archäologischer Fachbeitrag
  • 9 Bau- und Bodendenkmale im Untersuchungsgebiet (Wasser)
  • 10 Lärmprognose
  • 11 Staubniederschlagsmessung
  • 12 Standsicherheitsnachweis
  • 13 Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
  • 14 Übersicht Grundwasserentnehmer
  • 15 Grundwassermodell - Bericht 2024
  • 16 Prognose zur Grundwassergüte im Kippen-Abstrombereich
  • 17 Prognose zur limnologischen Entwicklung des Tagebausees
  • 18 Übersicht zu den Oberflächengewässern
  • 19 Transparenzvereinbarung
  • 20 Jahresbericht Bergschäden 2023
  • 21 Absichtserklärung Ersatzpachtland 1992
  • 22 Gewährleistungsvereinbarung Neulandböden

Informationen

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