Bebauungsplan Stadt Krefeld Öffentliche Auslegung

Bebauungsplan 810 - Dießemer Straße / Freiligrathstraße / Viktoriastraße -

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 20.01.2025 bis 20.02.2025
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Veröffentlichung vom 20.01.2025 bis 20.02.2025
 

Plangebiet

Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Krefeld-Mitte und umfasst eine Fläche von ca. 17.700 m². Abweichend zum Einleitenden Beschluss vom 03.11.2016 wurde die Plangebietsgrenze im nördlichen Bereich verändert und nach Süden verschoben. Eine Grundstückseigentümerin im nördlichen Plangebietsbereich hat Ende 2018 mitgeteilt, dass sie sich nicht mehr an dem Bebauungsplanverfahren beteiligen möchte.
Mit der Absage ist auch die geplante Kindertagesstätten-Erweiterung nicht mehr möglich, und es besteht auch keine Möglchkeit, eine Wegeverbindung zwischen Dießemer Straße, Winnertzhof und Viktoriastraße herzustellen. Sollte die Eigentümerin zu einem späteren Zeitpunkt ihr Grundstück verkaufen wollen, so bietet die Festsetzung aus dem rechtkräftigen Bebauungsplan 75 ausreichend Handlungsspielraum, um dennoch die Wegeverbindung herzustellen und die Kindertagesstätte zu erweitern.
 

Anlass und Ziele der Planung

Der Eigentümer der Wohntürme und des Grundstücks zwischen der Viktoriastraße und der Dießemer Straße möchte sein Grundstück in Teilbereichen ergänzend bebauen und die Bestandsgebäude, zwei achtgeschossige Wohntürme, modernisieren. Diese umfassende Modernisierungsmaßnahme nimmt der Eigentümer zum Anlass, das Tiefgargendach großzügig zu begrünen.

Der brachliegende Garagenhof im nördlichen Plangebietsbereich ist im rechtskräftigen Bebauungsplan 75 als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Volksschule festgesetzt. Die Stadt Krefeld, Grundstückseigentümerin, hat festgestellt, dass die Fläche (1.270 m²) für einen Schulstandort zu klein ist und auch zukünftig nicht für eine Schule benötigt wird.

Die Eigentümer des ehemaligen Schutzbunkers möchten das Gebäude einer Folgenutzung zuführen und zugleich den Eckbereich Dießemer Straße / Freiligrathstraße bebauen. Ein Abriss des Bunkers ist aufgrund seiner bestimmungs-gemäß widerstandsfähigen Bausubstanz unwahrscheinlich. Das Bunkergebäude städtebaulich aufzuwerten ist eine Zielsetzung dieses Bebauungsplans und folgt daraus, dass gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 Baugesetzbuch bei der Aufstellung der Bauleitpläne unter anderem auch die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile zu berücksichtigen ist.

Ziel des Bebauungsplans 810 ist

  • eine geordnete städtebauliche, umfeldverträgliche Innenent-wicklung zu fördern, indem bereits erschlossene innerstädtische Flächen genutzt werden,
  • die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Folgenutzung und Neubebauung des Plangebietes zu schaffen,
  • ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festzusetzen.
     

Bebauungs- und Nutzungskonzept

Die brachliegenden Flächen des Garagenhofes im Bereich der Sackgasse, westlich der Wohntürme an der Dießemer Straße, sollen bebaut werden. Im rechtskräftigen Bebauungsplan 75 ist diese Fläche als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Volksschule festgesetzt. Die Fläche ist, nach Rücksprache mit der Fachbehörde, für einen Schulstandort zu klein. Künftig soll im Bereich des aktuell brachliegenden und baufälligen Garagenhofes ein Allgemeines Wohngebiet (WA 1) festgesetzt werden, mit einer überbaubaren Fläche für eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung in offener Bauweise und einer Tiefgarage, die bis zu einem Abstand von 5,00 m zur nordwestlichen Flurstücksgrenze errichtet werden darf.  

Parallel zur Dießemer Straße soll die Möglichkeit der Neubebauung geschaffen werden. Im rechtskräftigen Bebauungsplan 75 ist in diesem Bereich ein Baufester für eine eingeschossige Bebauung festgesetzt. Hier soll künftig ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet (WA 2) ausgewiesen werden, mit einer überbaubaren Fläche für eine zwingende Dreieschossigkeit damit die künftige Bebauung die Höhen der Bestandsbebauung an der Dießemer Straße aufnimmt. Hier können sich neben Wohnungen auch Büros, freiberufliche Nutzungen (zum Beispiel Anwaltskanzleien, Arztpraxen) und nichtstörendes, gebietsverträgliches Gewerbe ansiedeln.

Die Freiflächen des Tiefgaragendaches der Wohntürme (WA 4), die aktuell größtenteils mit Bitumenbahnen abgedeckt ist und sich bei Sonneneinstrahlung sehr aufheizen, sollen fast komplett begrünt werden. Mit Ausnahme von Flächen für Fahrräder und Kurzzeit-Parkplätze für Menschen mit Beeinträchtigungen.

Auf dem Dach der Tiefgarage, am nordöstlichen Tiefgaragenrand, soll ein Baufenster für eine II – III - geschossige Bebauung (WA 3) in offener Bauweise festgesetzt werden. Die Erschließung des WA 3 soll über die östliche Sackgasse und über eine fußläufige Zuwegung auf dem Tiefgaragendach erfolgen.

Für die neu geschaffenen Nutzungs- und Wohneinheiten werden die erforderlichen Stellplätze im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen. Die vorhandene Tiefagarage unterhalb der Wohntürme verfügt über 108 Stellplätze und damit 61 Stellplätze mehr, als für die vorhandenen 47 Wohnungen in den Wohntürmen benötigt werden.

Die Flächen zwischen Viktoriastraße und Dießemer Str. 119 – 123 e (WA 5 – WA 7) sind im Bestand bebaut, die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 75 werden übernommen und der Bestand gesichert.

In Verbindung mit einer direkt an den Bunker bis an die Ecke Freiligrath Straße / Dießemer Straße 119 anschließenden Neubebauung soll eine städtebaulich wünschenswerte Raumkante in Form einer geschlossenen III- bis V- geschossigen Bebauung entstehen (WA 8). Für die neu geschaffenen Nutzungs- und Wohneinheiten werden die erforderlichen Stellplätze im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen und gesichert.

Im Bereich des Schutzbunkers, entlang der südlichen Plangebietsgrenze, weist der Bebauungsplan Nr. 75 eine Gemeinbedarfsfläche aus, mit der Zweckbestimmung ziviler Bevölkerungsschutz. Aufgrund seiner Dimension, mit einer straßenseitigen Breite von 15,00 m und einer Tiefe von 20,00 m stellt der Bunker seit inzwischen 80 Jahren städtebaulich sowie architektonisch eine Besonderheit dar. Als Landmarke mit Symbol- und Mahnmal-Charakter ist er einerseits prägend für die Umgebungs-bebauung, andererseits ist er aber nicht als Maßstab für die angrenzende Bebauung zu werten. Der Bunker (Baujahr 1942/1943) soll zu Wohnzwecken genutzt werden können. Die Erschließung der einzelnen Etagen erfolgt über zwei vorhandene Treppenhäuser und durch einen noch zu errichtenden außenliegenden Aufzug, für eine barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen.

Für den ehemaligen Bunker besteht das konkrete Interesse, das Gebäude einer zeitgemäßen und gebietsverträglichen Nutzung gemäß § 4 BauNVO zuzuführen. Der vollunterkellerte Hochbunker soll um ein Nicht-Vollgeschoss aufgestockt werden, das südwestlich Bereich überkragen soll. Damit es infolge der Aufstockung des Bunkers zu keiner Beeinträchtigung der Angrenzer kommt, wird für die Aufstockung eine Baugrenze über dem obersten Geschoss festgesetzt. Die Aufstockung muss einen Abstand von mind. 3,00 m zur nördlichen und östlichen Bunker-Außenkante einhalten.

In Verbindung mit der Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe wird der Bunker (WA 8) aus sieben Obergeschossen und einem Nicht-Vollgeschoss bestehen, wobei die maximale Gebäudehöhe des ehemaligen Bunkers die Höhe des vorhandenen Treppenturms nur minimal überschreitet.
 

Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept

Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) soll der anfallende Verkehr aus dem Innenbereich weitestgehend herausgehalten werden. Oberirdische Stellplätze sind im Innenbereich nicht vorgesehen, weil die geplante Begrünung des vorhandenen Parkdecks um die beiden Wohntürme nicht durch Stellplätze und PKW-Verkehre gestört werden soll. PKW-Stellplätze für Menschen mit Einschränkungen werden in der Tiefgarage vorgesehen, die über die Aufzüge den barrierefreien Zugang zu den Wohnungen gewährleisten. Auf dem Parkdeck werden nahe dem Hauszugang ergänzend drei PKW-Stellplätze festgesetzt, damit dort kurzzeitig zum Be- und Entladen gehalten werden kann.

Die vorhandene Erschließungssituation durch die das Plangebiet umgebenden öffentlichen Straßen ermöglicht eine gleichmäßige Verteilung des Anwohnerverkehrs. Die erforderlichen Stellplätze für die geplante Neubebauung des WA 1 – WA 4 sollen in Tiefgaragen gesichert werden.

Die Erschließung der bestehenden Bebauung und der geplanten Neubebauung ist durch die Lage an das Plangebiet umgebende öffentliche Verkehrsflächen sichergestellt.

Die vorhandene Bebauung entwässert historisch bedingt über Leitungen zu den vorhandenen öffentlichen Mischwasserkanälen in der Dießemer Straße, der Freiligrathstraße und der Viktoriastraße. Für die neue Bebauung muss ein Mischwasseranschluss an das bestehende Kanalsystem vorgesehen werden.

Zur Sicherheit bei Starkregenereignissen ist das anfallende Niederschlagswasser schadlos abzuleiten, und zugleich ist die Überflutung von Nachbargrundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen zu verhindern. Ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 wird im Rahmen der Bauantragsplanung von einem Fachplaner erstellt und in Verbindung mit dem Entwässerungsantrag nachgewiesen.  

Im Plangebiet müssen Flachdächer und flach geneigte Dächer aller baulichen Anlagen bis 15 Grad Dachneigung zu mindestens 75% als Retentionsdächer zur Rückhaltung von Niederschlagswasser, dauerhaft und fachgerecht extensiv begrünt sein, mit Ausnahme von Teilflächen unter 5 m². 

Mit der Festsetzung von begrünten Dachflächen und den Anstau des Niederschlagswassers im Bereich der begrünten Dachflächen kommt es zu einer verzögerten und reduzierten einzuleitenden Niederschlagsmenge. Das führt zu einer Entlastung der Mischkanalisation bei Starkregenereignissen.


Grün- und Freiraumkonzept

Zur Verbesserung des Mikroklimas wird im Plangebiet eine Dachbegrünung für Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 15 Grad Dachneigung bei neu zu errichtenden Gebäuden und Gebäudeteilen mit Ausnahme von Teilflächen unter 5 m² und bei genehmigungspflichtigen Änderungen von Bestandsgebäuden festgesetzt. Die Bandbreite der ökologischen Wirkungen begrünter Dächer umfasst neben allgemeinen lufthygienischen und kleinklimatischen Verbesserungen auch die Bereiche der naturnahen Regenwasserbewirtschaftung. Diese Maßnahme bietet positive Synergieeffekte für die Luftqualität und sie dient der ökologischen Aufwertung des Gebietes.

Die vorhandenen Bäume am Ende der Sackgasse Dießemer Straße werden zur Erhaltung festgesetzt, ebenso wie der vorhandene Baum im Zufahrtsbereich der Sackgasse, in Höhe der Dießemer Straße 123 a.

Im mittleren Plangebietsbereich werden im Bereich der geplanten Wohnbebauung (WA 2 - 4), private Grünflächen angelegt. Diese werden zusammen mit den nicht überbauten Flächen um die VIII-geschossigen Wohnhäuser die Privatsphäre der Erdgeschosswohnungen schützen. Die gepflasterten Erschließungsflächen auf dem Dach der Tiefgarage sind außer als Zufahrt für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr nur für Fahrräder und Fußgänger zugänglich.

Im Plangebietsbereich des ehemaligen Hochbunkers werden ebenfalls Dachbegrünungen festgesetzt. Die verbleibenden unversiegelten Flächen bieten Raum für private Gärten, die gemäß § 8 Bauordnung Nordrhein-Westfalen wasseraufnahmefähig herzustellen sind.

 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der im Downloadbereich hinterlegten Begründung zum Bebauungsplan.


Hinweis:

Zur weiteren Kommunikation möchten wir Sie bitten, uns Ihre Kontaktdaten zu nennen. Diese werden ausschließlich intern für dieses Verfahren genutzt und nicht weitergegeben! Außerdem sind sie erforderlich, damit nach Satzungsbeschluss eine persönliche Abschlussmitteilung versendet werden kann.

Kontaktperson

Beate Frebel-Sachs

Telefon: 0 21 51 / 86-3737

Zimmer 286
 

Anschrift

Stadt- und Verkehrsplanung

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47807 Krefeld

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Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Die Stadt Krefeld stellt Bauleitpläne in eigener Verantwortlichkeit auf, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern. Im Rahmen von Bauleitplänen ist zwingend eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Baugesetzbuch (BauGB) vorgesehen. Diese dient dem Zweck, das Planerfordernis und die Auswirkungen der Planung zu ermitteln und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 3, 6 und 7 BauGB). In diesem Zusammenhang erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange erforderlich ist.
Die Verarbeitung von Namens- und Adressdaten ist zudem erforderlich, um der Pflicht zur Mitteilung des Abwägungsergebnisses nach § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB nachzukommen.
 

Empfänger von Daten
Personenbezogene Daten werden folgenden Empfängern übermittelt:
− Mit der Sache befasste Fachbereiche der Stadt Krefeld
− Dritte, die im Auftrag der Stadt Krefeld in die Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens eingebunden werden
− Gerichte im Rahmen von Normenkontrollverfahren
 

Speicherdauer/Löschfristen
Auch nach Ablauf der Fristen für einen Normenkontrollantrag kann ein Bauleitplan Gegenstand einer gerichtlichen Inzidentprüfung sein. Daher werden die personenbezogenen Daten dauerhaft gespeichert.


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Gegenstände

Übersicht
  • Planentwurf
  • Planbegründung
  • Ratsvorlage
  • Artenschutzprüfung Stufe 1 - 2019
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Abbruch Garagen
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Abbruch Tankstelle
  • Klimaökologische Expertise
  • Klimatische Auswirkungen
  • Orientierende Bodenuntersuchung 2015
  • Orientierende Bodenuntersuchung 2017
  • Orientierende Bodenuntersuchung 2018
  • Orientierende Bodenuntersuchung 2019
  • Orientierende Bodenuntersuchung 2020
  • Überflutungsnachweis 2021
  • Stellungnahme Bezirksregierung
  • Stellungnahme Geologischer Dienst
  • Stellungnahme NABU
  • Stellungnahme Fachbereich Umwelt
  • Stellungnahme Fachbereich Grünflächen

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