Verfahren Kreis Kleve Räumliche Entwicklung

Abgrabung "Reeser Welle"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 20.11.2023 bis 21.12.2023
  • Stellungnahmen 1 Stellungnahme
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Übersichtskarte

Offenlage zur Abgrabung "Reeser Welle":

Der Plan der Firma

Hülskens GmbH & Co. KG

Hülskensstraße 4-6, 46483 Wesel

für den bei mir die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach

-     dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) und

-     dem Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG)

beantragt wurde, liegt gemäß § 70 Abs.1 WHG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zusätzlich zu dieser Online Version als Papierfassung

in der Zeit vom 20.11.2023 bis 19.12.2023 einschließlich im Stadtarchiv Rees, Hermann-Terlinden-Weg 1, 46459 Rees

während der Dienststunden

Montag bis Freitag

von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Montag bis Donnerstag

von 14:00 Uhr bis 16.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht aus. Es wird um Terminvereinbarungen gebeten. Terminabsprachen können unter der Telefonnummer 02851-51480 (Frau Oostendorp) oder per Email

tina.oostendorp@stadtarchiv-rees.de) vereinbart werden.

Der Plan sieht die Herstellung eines Gewässers gemäß §§ 67 Abs. 2 und 68 Abs. 1 WHG in Verbindung mit §§ 71 und 110 LWG durch Betreiben einer Abgrabung gemäß §§ 3, 7 und 8 des Gesetzes zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz – AbgrG NRW) auf den nachstehenden Grundstücken auf dem Gebiet der Stadt Rees vor:

Gemarkung Rees

Flur 6,       Flurstücke:      5, 6, 56, 57, 58, 62, 65, 66, 67, 69, 86, 104, 108 teilw. und 114

Flur 7,       Flurstücke:      1, 2, 3, 6, 7, 108, 153 bis 156, 231 und 232

Für die Anbindung der Abgrabung an den Rheinstrom wird das nachstehende Grundstück auf dem Gebiet der Stadt Rees in Anspruch genommen:

Gemarkung Rees

Flur 21,     Flurstück:        37

Das Planfeststellungsverfahren wird unter der Bezeichnung „Abgrabung Reeser Welle“ geführt.

Die Planung der „Abgrabung Reeser Welle“ nach dem Stand von 2015 – 2018 wurden mit Schreiben vom 08.07.2022 zurückgenommen und eine neue Planung mit entsprechenden Unterlagen wurde am 26.10.2022 eingereicht.

Für die Antrags- und Planunterlagen ist ein neues Beteiligungsverfahren und eine erneute Offenlage der Antrags- und Planunterlagen erforderlich.

Die aktuelle Planung der Abgrabung umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 76 ha (Teilabbaufläche Süd ca. 47 ha und Teilabbaufläche Nord ca. 29 ha).

Für das Vorhaben besteht aufgrund der Gesamtgröße die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein- Westfalen (Ziffer 13a der Anlage 1 zu § 1 UVPG NRW). Diese ist Bestandteil der Antrags- und Planunterlagen.

Rechtsgrundlage für die Bekanntmachung und Offenlage der Antrags- und Planunterlagen ist § 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und § 27a VwVfG für die Veröffentlichung im Internet.

Einwendungen gegen das Vorhaben können schriftlich oder zur Niederschrift spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist (also 08.01.2024) bei der o.a. Auslegungsstelle oder bei der Kreisverwaltung Kleve, Fachbereich Technik, Nassauer Allee 15-23, 47533 Kleve, unter Angabe des Aktenzeichens 6.1- 66 61 11 – 02/22 erhoben werden.

Dies gilt insbesondere auch für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Vorkehrungen oder auf die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die Rechte des jeweils Betroffenen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen auf angemessene Entschädigung in Geld wegen nachteiliger Wirkung des Unternehmens auf die Rechte des jeweils Betroffenen. Die Ansprüche sollen diejenigen Rechte, auf die sie gestützt werden, möglichst vollständig bezeichnen.

In diesem Zusammenhang mache ich darauf aufmerksam, dass dieses privatnützige, wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren nicht die privatrechtliche Inanspruchnahme fremder Grundstücke für die in den Planunterlagen dargestellte Unternehmen umfasst oder regelt. Solche Inanspruchnahme kann nur zwischen Antragstellerin und Grundstückseigentümer vertraglich geregelt werden.

Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen wird ein Erörterungstermin anberaumt, zu dem die Beteiligten noch besonders eingeladen werden. Der Erörterungstermin wird außerdem mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass

-     verspätet erhobene Einwendungen ausgeschlossen sind, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,

-     die Einwendungen den Antragstellerinnen zur Stellungnahme weitergegeben werden. Soweit Name und Anschrift des Einwenders zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung nicht erforderlich sind, werden diese unkenntlich gemacht,

-     die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind,

-     bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,

-     die Zustellung der Entscheidung über die Einwendung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Nachteile, die sich aus unvollständiger Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift ergeben, gehen zu Lasten des Einwenders.

 

Im Auftrag

gez. van Hall

 

Kontaktperson

Martin van Hall
Kreisverwaltung  Kleve
Der Landrat
Fachbereich 6 - Technik
Abt. 6.3 - Bauen und Umwelt, Verwaltung
Nassauerallee 15-23
47533 Kleve

Tel.: (0 28 21) 85-443

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Der Landrat
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